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Zivilrecht

OGH: Zur Naturalrestitution bei Anlegerschäden

Die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution hat stets derjenige zu behaupten und zu beweisen, der sich darauf beruft

11. 12. 2017
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Anlageberaterhaftung, Mitverschulden des Geschädigten, Naturalrestitution, Kommanditeinlage, Übertragung, Publikums-KG, Holland-Fonds

 
GZ 2 Ob 133/16x, 28.09.2017
 
OGH: Entschließt sich der Geschädigte, die unerwünschte Anlage vorläufig zu behalten, besteht ein vereinfacht als „Naturalrestitution“ bezeichneter Anspruch, der auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen einen Bereicherungsausgleich in Form der Übertragung des noch vorhandenen Finanzprodukts an den Schädiger gerichtet ist. Der Anspruch auf Naturalrestitution besteht auch gegenüber dem Anlageberater, von dem die Finanzprodukte nicht erworben wurden. Da der Kläger hier nach den getroffenen Feststellungen bei richtiger Beratung auf eine Alternativanlage verzichtet und sein Geld „auf den Sparbüchern gelassen“ hätte, bestehen keine Bedenken, ihr - im Umfang der Haftung - den Kaufpreis für die Kommanditeinlage zuzusprechen.
 
Unmöglichkeit (iSe dauerhaften Hindernisses) würde nur dann vorliegen, wenn die anderen Gesellschafter ihre - aus Gründen des Gesellschaftsrechts - notwendige Zustimmung zur Abtretung bereits verweigert hätten oder schon feststünde, dass sie diese nicht erteilen würden.
 
Untunlichkeit ist nicht jedenfalls schon dann anzunehmen, wenn Rechtsbeziehungen zu Dritten tangiert werden. Die vorliegend nur treugeberisch gehaltene Kommanditeinlage ist nicht ein derart komplexes Finanzprodukt, dass die Naturalrestitution schlechthin für untunlich erklärt werden müsste. Selbst im Fall der Übertragung der Position der Mitgesellschafterin an den beklagten Anlageberater ist kein Grund ersichtlich, die Naturalrestitution für untunlich zu halten. Die Alternative bestünde darin, dass der Kläger selbst die Veräußerung der ungewünschten Beteiligung vornehmen und im Weg der Differenzmethode seinen Schaden exakt selbst bestimmen müsste. Letztlich geht es dabei um die Frage, wer von den Parteien die Mühe der Veräußerung der Beteiligung tragen soll.
 
Die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Naturalrestitution hat stets derjenige zu behaupten und zu beweisen, der sich darauf beruft.
 
 

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