Nur wenn dem Geschädigten die Fehlerhaftigkeit der Beratung oder die unzureichende Sachkenntnis des Beraters aufgrund eindeutiger Hinweise oder wegen seines eigenen Wissensstandes auffallen hätte müssen, kann eine Sorglosigkeit in eigener Angelegenheit angenommen werden
GZ 2 Ob 133/16x, 28.09.2017
OGH: Das Mitverschulden des Geschädigten an der Herbeiführung seines eigenen Schadens iSd § 1304 ABGB setzt die Sorglosigkeit gegenüber den eigenen Gütern voraus. Bei fehlerhafter Anlageberatung kann ein Mitverschulden nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommen, wenn dem Kunden die Unrichtigkeit der Beratung hätte auffallen müssen, sei es aufgrund eigener Fachkenntnisse, oder weil er deutliche Risikohinweise nicht beachtet und Informationsmaterial nicht gelesen hat. Ein Anleger handelt auch sorglos in eigenen Angelegenheiten, wenn er irreal hohe Gewinnversprechen nicht hinterfragt. Die Behauptungs- und Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden des Klägers trifft den Beklagten.
Während die Rsp in jenen Fällen, in denen ein Anleger als wirtschaftserfahrener Kunde „blind“ auf die Zusicherungen eines Anlageberaters vertraut und Risikohinweise in den ihm überreichten Unterlagen ignoriert hat, von einem erheblichen, zumeist gleichteiligen Mitverschulden des Anlegers ausgeht (zB Absolvent einer Handelsakademie, Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter, Unternehmer, Gesellschafter einer KG, Mitglied eines Aufsichtsrats), nimmt sie bei unerfahrenen Anlegern unter vergleichbaren Voraussetzungen entweder gar kein oder ein geringeres, zumeist mit einem Drittel bewertetes Mitverschulden an.
Grundsätzlich muss ein Anleger nicht damit rechnen, dass die ihm übergebenen Unterlagen in wesentlichen Punkten von den mündlichen Zusicherungen des Beraters abweichen Der Anleger lässt sich ja gerade deswegen von einem Fachmann beraten, weil er selbst keine ausreichende Sachkenntnis hat. Nur wenn dem Geschädigten die Fehlerhaftigkeit der Beratung oder die unzureichende Sachkenntnis des Beraters aufgrund eindeutiger Hinweise oder wegen seines eigenen Wissensstandes auffallen hätte müssen, kann eine Sorglosigkeit in eigener Angelegenheit angenommen werden. Dies entspricht im Wesentlichen auch der hA in Deutschland, wo ein Mitverschulden des Anlageinteressenten nur unter besonderen Umständen in Frage kommt, weil sich der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Aufklärung und Beratung verlassen darf.