Zur einheitlichen Betriebsanlage (nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage) zählen all jene Einrichtungen, die sowohl in einem sachlichen (betrieblichen) als auch örtlichen Zusammenhang stehen; von einer Änderung der genehmigten Anlage kann nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll; § 81 Abs 1 GewO ist daher dann nicht anwendbar, wenn unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs 2 Einleitungssatz GewO ein sachlicher - oder örtlicher - Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage fehlt
GZ Ro 2016/11/0002, 03.11.2017
VwGH: Nach ständiger hg Rsp ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage (§§ 74 f GewO) die Gesamtheit jener Einrichtungen zu verstehen, die einerseits dem Zweck des Betriebes eines Unternehmens gewidmet sind und andererseits in einem örtlichen Zusammenhang stehen. Zur einheitlichen Betriebsanlage (nicht die einzelnen Maschinen, Geräte oder die beim Betrieb vorkommenden Tätigkeiten bilden den Gegenstand der behördlichen Genehmigung, sondern die gesamte gewerbliche Betriebsanlage) zählen somit all jene Einrichtungen, die sowohl in einem sachlichen (betrieblichen) als auch örtlichen Zusammenhang stehen. Von einer Änderung der genehmigten Anlage kann nur dann gesprochen werden, wenn eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung der Anlage vorliegt, auf die sich die Änderung beziehen soll. § 81 Abs 1 GewO ist daher dann nicht anwendbar, wenn unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 74 Abs 2 Einleitungssatz GewO ein sachlicher - oder örtlicher - Zusammenhang mit der bestehenden genehmigten Betriebsanlage fehlt.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die beiden vom Verein T betriebenen Gewebebanken in Tirol und in der Steiermark mangels örtlichem Zusammenhang keine einheitliche Gewebebank, sondern jeweils eigenständige Gewebebanken (Betriebsanlagen) darstellen. Die in der Steiermark gelegene Gewebebank stellt daher, anders als das VwG meint, keine Änderung der in Tirol befindlichen Gewebebank dar und bedurfte daher einer Bewilligung gem § 22 Abs 1 GSG. Die belBeh hat daher im Straferkenntnis den bewilligungslosen Betrieb der in der Steiermark gelegenen Gewebebank zutreffend unter § 35 Abs 2 Z 8 GSG subsumiert.