Durch das Halten einer Sperrminorität und der damit gegebenen Möglichkeit der Verhinderung von bestimmten Beschlüssen auf gesellschaftsrechtlicher Ebene kann nicht gesagt werden, dass den zum Tatzeitpunkt nicht zu Geschäftsführern bestellten Gesellschaftern tatsächlich persönlich wesentlicher Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Gesellschaft zugekommen wäre
GZ Ra 2017/09/0030, 12.09.2017
Der Revisionswerber geht in seinem Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision, im Hinblick auf eine nach dem Gesellschaftsvertrag (für bestimmte Beschlüsse) bestehende Sperrminorität der weiteren Gesellschafter wegen ihrer Anteile an der Stammeinlage von je 25% von einem Abweichen des VwG von der (näher dargelegten) Rsp des VwGH aus.
VwGH: Mit diesen Ausführungen wird schon deshalb eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht aufgezeigt, weil der VwGH zu der auch hier anzuwendenden, rezenten Fassung des § 2 Abs 4 AuslBG bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein bestimmender Einfluss auf die (laufende) Geschäftsführung das maßgebende Element zur Abgrenzung (ob eine Beschäftigung iSd § 2 Abs 2 AuslBG vorliegt) bildet. Durch das Halten einer Sperrminorität und der damit gegebenen Möglichkeit der Verhinderung von bestimmten Beschlüssen auf gesellschaftsrechtlicher Ebene kann aber nicht gesagt werden, dass den unbestritten zum Tatzeitpunkt nicht zu Geschäftsführern bestellten Gesellschaftern tatsächlich persönlich wesentlicher Einfluss auf die laufende Geschäftsführung der Gesellschaft zugekommen wäre. Zutreffend hat das VwG daher für die Beurteilung nach § 2 Abs 4 AuslBG, ob eine Beschäftigung iSd Abs 2 vorliegt, den wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts seiner Entscheidung zu Grunde gelegt (siehe zu vergleichbaren Sachverhalten mit Geschäftsanteilen von (über) 25% die Erkenntnisse vom 17. Dezember 2013, 2013/09/0145, und vom 12. November 2013, 2012/09/0040, ua).