Eine Revision ist nach § 34 Abs 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der VwGH zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann
GZ Ra 2016/11/0176, 18.10.2017
VwGH: Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Eine Revision ist nach § 34 Abs 1 VwGG wegen fehlender Revisionsberechtigung somit immer dann zurückzuweisen, wenn der VwGH zur Erkenntnis gelangt, dass der Revisionswerber durch die angefochtene Entscheidung unabhängig von der Frage ihrer Gesetzmäßigkeit in seinem Recht nicht verletzt sein kann.
Ein solcher Fall liegt hier vor:
Als Rechtsfolge der vom VwG nach § 28 Abs 1 VwGVG vorgenommenen Einstellung des Beschwerdeverfahrens ist der mit Beschwerde angefochtene behördliche Bescheid vom 6. Dezember 2012, mit dem die von der Revisionswerberin beantragte nachträgliche Zustimmung zur Kündigung (per 31. Oktober 2008) erteilt worden war, in Rechtskraft erwachsen. Durch diese Entscheidung kann die Revisionswerberin daher nicht in Rechten verletzt worden sein.