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Verfahrensrecht

VwGH: Unterlassene Vernehmung eines Zeugen

Die Partei hat die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten; im Fall einer unterbliebenen Vernehmung hat sie darzulegen, was die betreffende Person ausgesagt hätte bzw welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären

10. 12. 2017
Gesetze:   Art 133 B-VG, §§ 37 ff AVG
Schlagworte: Revision, unterlassene Vernehmung eines Zeugen

 
GZ Ra 2017/19/0375, 18.10.2017
 
VwGH: Der Revisionswerber macht geltend, es sei in rechtswidriger Weise von der beantragten Vernehmung der von ihm bekannt gegebenen Zeugin abgesehen worden.
 
Es ist ihm beizupflichten, dass nach der stRsp des VwGH die "freie Beweiswürdigung" gem § 45 Abs 2 AVG - bezogen auf das Verfahren vor dem VwG: iVm § 17 VwGVG - erst nach einer vollständigen Beweiserhebung durch die Behörde einsetzen darf; eine vorgreifende Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig.
 
Die Zulässigkeit der Revision im Fall der Behauptung eines - eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwerfenden - Verfahrensmangels setzt allerdings voraus, dass die Revision auch von der Lösung dieser Rechtsfrage abhängt. Davon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang - iS seiner Eignung, bei einem mängelfreien Verfahren zu einer anderen für den Revisionswerber günstigeren Sachverhaltsgrundlage zu führen - dargetan wird. Die Partei hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten; im Fall einer unterbliebenen Vernehmung hat sie darzulegen, was die betreffende Person ausgesagt hätte bzw welche anderen Feststellungen auf Grund dessen zu treffen gewesen wären.
 
Eine solche konkrete Darstellung der Relevanz der Unterlassung der Einvernahme der beantragten Zeugin enthält die Revision nicht. Die in der gesamten Revision nicht näher konkretisierte und bloß pauschal gebliebene Behauptung, durch die Vernehmung der Zeugin hätte bestätigt werden können, dass sich der Revisionswerber vor seiner erneuten Antragstellung mehr als drei Monate in Serbien aufgehalten habe, wird den angeführten Anforderungen an die Darstellung der Relevanz nicht gerecht. Ausführungen dazu, was die Zeugin konkret - bezogen auf das in Rede stehende Beweisthema - hätte angeben können, fehlen in der Revision gänzlich.
 
In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgezeigt, denen iSd Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gem § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
 
 

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