Die Zuweisung von Angelegenheiten an den Sachwalter und damit die entsprechende Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten wirkt nur rechtsgestaltend für die Zukunft; eine im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage hingegen geforderte Beurteilung der Prozessfähigkeit des Behinderten für die Vergangenheit durch das Pflegschaftsgericht verstieße gegen Art 6 EMRK, weil durch eine allfällige Nichtigerklärung des Verfahrens in die Rechte des Prozessgegners eingegriffen würde und diesem im Verfahren nach den §§ 236 ff AußStrG 1854 (bzw §§ 117 ff AußStrG 2005) keine Parteistellung zukommt; es ist daher vom Prozessgericht zu prüfen, ob die betroffene Partei damals die Tragweite des konkreten Rechtsstreits und der von ihr gesetzten Rechtshandlungen erkennen konnte
GZ 2 Ob 132/17a, 27.07.2017
OGH: Die Zuweisung von Angelegenheiten an den Sachwalter und damit die entsprechende Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten wirkt nur rechtsgestaltend für die Zukunft. Eine im Verfahren über eine Nichtigkeitsklage hingegen geforderte Beurteilung der Prozessfähigkeit des Behinderten für die Vergangenheit durch das Pflegschaftsgericht verstieße gegen Art 6 EMRK, weil durch eine allfällige Nichtigerklärung des Verfahrens in die Rechte des Prozessgegners eingegriffen würde und diesem im Verfahren nach den §§ 236 ff AußStrG 1854 (bzw §§ 117 ff AußStrG 2005) keine Parteistellung zukommt. Es ist daher vom Prozessgericht zu prüfen, ob die betroffene Partei damals die Tragweite des konkreten Rechtsstreits und der von ihr gesetzten Rechtshandlungen erkennen konnte.
Was für die Nichtigkeitsklage gesagt wird, gilt auch dann, wenn in anderen Fällen entscheidungsnotwendig zu klären ist, ob der Betroffene vor dem Sachwalterbestellungsbeschluss geschäftsfähig (bzw prozessfähig) war, somit auch im vorliegenden Fall.
Es muss daher – unter Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Kläger als Prozessgegner – erhoben werden, ob und gegebenenfalls ab wann bei den beiden Beklagten psychische Krankheiten oder geistige Behinderungen vorlagen, die rechtlich Prozessunfähigkeit bewirken.
Gem § 509 Abs 3 ZPO haben Erhebungen oder Beweisaufnahmen, die zur Feststellung der im § 503 Z 1 (Nichtigkeit) und 2 (Verfahrensmängel) ZPO angeführten Revisionsgründe notwendig sind, durch einen ersuchten Richter zu erfolgen, der die Akten über die stattgefundenen Erhebungen oder Beweisaufnahmen unmittelbar dem Revisionsgericht vorzulegen hat. Diesen Erhebungen und Beweisaufnahmen sind stets die Parteien zuzuziehen.
Dazu ist nicht unbedingt eine mündliche Verhandlung notwendig. Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, zu den Ergebnissen der Erhebungen oder Beweisaufnahmen Stellung zu nehmen. Falls sie nicht zu einer Vernehmung geladen werden, sind ihnen die Ergebnisse der Erhebungen zur Kenntnis zu bringen und ihnen eine Frist zur Stellungnahme zu setzen.
Das Erstgericht wird iS dieser Bestimmung Erhebungen und Beweisaufnahmen zur behaupteten Prozessunfähigkeit der beiden beklagten Parteien für die Zeit ab Klagszustellung bis zur Bestellung der Sachwalter unter Hinzuziehung der Parteien durchführen müssen. Dazu wird die Beischaffung der Pflegschaftsakten und die Einsichtnahme in die dort vorhandenen psychiatrischen Gutachten, uU auch die Einvernahme der beiden Beklagten, zweckdienlich sein.
Nach Durchführung dieser Erhebungen und Beweisaufnahmen wird das Erstgericht den Akt neuerlich dem OGH zur Entscheidung über die Revision der Beklagten vorzulegen haben.