Die Schlüssigkeit eines Klagevorbringens stellt kein Kriterium für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klageänderung dar; auch ob die vom Kläger zum geänderten Klagevorbringen beantragten Beweise geeignet sind, die Behauptungen zu beweisen, ist kein Kriterium
GZ 6 Ob 168/17z, 26.09.2017
OGH: Klageänderungen sind tunlichst zuzulassen, insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden und das Ziel der endgültigen und erschöpfenden Bereinigung erreicht werden kann bzw wenn der bisher geleistete Prozessaufwand verwertbar bleibt und eine neue Klage vermieden wird. Die Notwendigkeit einer Vertagung ist nicht stets ein Grund für die Nichtzulassung. Wenn bei der laufenden Streitverhandlung auch ohne Klagsänderung Spruchreife nicht zu erzielen war, bedeutet die Notwendigkeit einer weiteren Streitverhandlung keine wesentliche Erschwerung der Verhandlung.
Bei der Beurteilung sind jeweils die Umstände des Einzelfalls maßgebend. Ob im Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände eine Klageänderung im Interesse der erwünschten endgültigen und erschöpfenden Beendigung des Streites zuzulassen ist, stellt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung dar, es sei denn es liegt eine Fehlbeurteilung, die im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifen wäre, vor.
Die Rechtsmittelwerber behaupten, es fehle oberstgerichtliche Rsp dazu, ob eine Klageänderung, die sich auf ein unschlüssiges Vorbringen stützt, zuzulassen sei.
Die Kriterien für die Zulässigkeit einer Klageänderung ohne Zustimmung des Gegners normiert § 235 Abs 3 ZPO. Sie kann danach zugelassen werden, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozessgerichts nicht überschritten wird und aus ihr eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist.
Nur diese Kriterien stellt das Gesetz auf. Dementsprechend hat sich nach oberstgerichtlicher Rsp die Prüfung auf verfahrensrechtliche Kriterien zu beschränken.
Die Frage der Schlüssigkeit eines Klagevorbringens ist aber keine verfahrensrechtliche, sondern eine materiell-rechtliche Frage (vgl auch RIS-Justiz RS0037407 [T4]: eine unschlüssige Klage ist ab- und nicht zurückzuweisen) und stellt demnach kein Kriterium für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Klageänderung dar.
Die aufgeworfene Frage ist daher in der oberstgerichtlichen Judikatur beantwortet.
Die anderslautende Entscheidung des LGZ Wien als Rekursgericht zu AZ 40 R 25/13t ist für den OGH Gerichtshof kein Prüfungsmaßstab. Im Gegensatz zur Aussage dieser Entscheidung bringt die Zulassung einer unschlüssigen Klageänderung keine Erschwerung oder Verzögerung iSd § 235 Abs 3 ZPO mit sich, ist doch – sofern nicht nach Erörterung mit der klagenden Partei das Begehren schlüssig gestellt wurde – ein trotz Verbesserungsversuchs unschlüssiges Klagebegehren ohne jegliches Beweisverfahren und somit ohne Erschwerung und Verzögerung sofort abzuweisen (RIS-Justiz RS0037161 [T2]; vgl auch RS0039622 sowie 6 Ob 535/90: „Je offenkundiger im übrigen einem geänderten oder neu eingeführten Anspruch ein anspruchsaufhebender oder aufschiebender Grund entgegenstünde, desto weniger wäre von der Zulassung der Klagsänderung eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung zu besorgen.“).
Ob die von der Klägerin zum geänderten Klagevorbringen beantragten Beweise geeignet sind, die Behauptungen zu beweisen, ist kein Beurteilungskriterium für die Zulässigkeit einer Klageänderung. Sollten die beantragten Beweise schon abstrakt unerheblich sein, wären sie nicht aufzunehmen; die durch die Klageänderung verursachte Erschwerung oder Verzögerung iSd § 235 Abs 3 ZPO wäre geringer.