Die Schlussfolgerung des Rekursgerichts, der durchschnittliche Medienkonsument denke im Anlassfall bei der Bezeichnung „exklusiv“ nicht an die Priorität der Berichterstattung, sondern daran, dass ausschließlich die Zeitung der beklagten Partei über das Konzert berichtete, ist jedenfalls vertretbar, zumal im nachfolgenden Artikel vom 10.
GZ 4 Ob 195/17f, 24.10.2017
OGH: Es entspricht gesicherter Judikatur, dass die unrichtige Behauptung „exklusiver“ Berichterstattung gegen § 2 UWG verstoßen kann.
Nach der Rsp des Senats kann der Leser eine Exklusivitätsbehauptung dahingehend verstehen, dass der Bericht auf Informationen basiert, die nur dem Medium zur Verfügung stehen, und auch eine besondere journalistische Recherche voraussetzt(4 Ob 11/93 und 4 Ob 210/99g: „Eindruck besonderer Professionalität und Durchschlagskraft“). „Exklusivität“ wird nach der lauterkeitsrechtlichen Rsp iSd Wortbedeutung laut Duden von „ausschließlich einem bestimmten Personenkreis oder bestimmten Zwecken, Dingen vorbehalten, anderen [Dingen] nicht zukommend“ verstanden.
Die Schlussfolgerung des Rekursgerichts, der durchschnittliche Medienkonsument denke im Anlassfall bei der Bezeichnung „exklusiv“ nicht an die Priorität der Berichterstattung, sondern daran, dass ausschließlich die Zeitung der beklagten Partei über das Konzert berichtete, ist jedenfalls vertretbar, zumal im nachfolgenden Artikel vom 10. 5. 2017 ein zeitlicher Vorsprung nicht hinreichend hervorgehoben wurde.
Schon wegen dieser stark vom Einzelfall geprägten Umstände bedarf die Ansicht, dass der Hinweis auf eine exklusive Berichterstattung irreführend war, keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.