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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers

Das Gebot der Einhaltung der Grenzen der Gewerbeberechtigung in § 39 Abs 1 GewO ist zugunsten des Werkbestellers ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB

04. 12. 2017
Gesetze:   § 1311 ABGB, § 1165 ABGB, § 39 GewO, § 366 GewO, § 370 GewO
Schlagworte: Gewerberecht, Schadenersatzrecht, Schutzgesetz, Werkvertrag, Überschreiten der Gewerbeberechtigung, Haftung, gewerberechtlicher Geschäftsführer

 
GZ 8 Ob 57/17s, 28.09.2017
 
OGH: Gem § 39 Abs 1 GewO ist der gewerberechtliche Geschäftsführer der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften und dem Gewerbeinhaber gegenüber für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes verantwortlich. Inhaltlich betrifft die zweite Pflicht, den fachlichen Bereich des Unternehmens so zu führen, dass die gewerberechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Zum Pflichtenkreis der Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften zählt auch die Verantwortung für die unbefugte Ausübung eines anderen Gewerbes, das im sachlichen Zusammenhang mit dem eigenen Gewerbe steht. Dementsprechend liegt dann, wenn eine gewerberechtlich nicht gedeckte Tätigkeit im sachlichen Zusammenhang mit einer durch eine vorhandene Gewerbeberechtigung gedeckten Tätigkeit steht, eine unbefugte Gewerbetätigkeit vor, für die den gewerberechtlichen Geschäftsführer die (verwaltungsrechtliche) Verantwortung trifft.
 
Schutzgesetze iSd § 1311 ABGB sind objektiv abstrakte Gefährdungsverbote, Mitglieder eines Personenkreises gegen die Verletzung von Rechtsgütern schützen sollen. Sie sind konkrete Verhaltensvorschriften, die einerseits durch die Gefahren, die vermieden werden sollen, und andererseits durch die Personen, die geschützt werden sollen, begrenzt sind. Die Strafsanktionierung bildet dabei ein Indiz für die Qualifikation als Schutzgesetz. Die Normzweckprüfung ist teleologisch ausgerichtet und stellt primär darauf ab, welcher Zweck mit der in ihrem primären Normgehalt feststehenden Anordnung verfolgt wird. Maßgeblich ist, dass der Schutz des Einzelnen im beabsichtigten Aufgabenbereich der Norm gelegen ist. Ist die Norm idS auf den Schutz des Einzelnen ausgerichtet, so schadet es nicht, wenn primär der Schutz allgemeiner Interessen bezweckt wird. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch die Befolgung der Norm nur objektiv gleichsam als Reflex erreicht wird.
 
Aus § 39 Abs 1 GewO iVm den Strafbestimmungen der §§ 366 Abs 1 Z 1, 370 GewO folgt, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer sicherstellen muss, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. Unbefugte, von der Gewerbeberechtigung nicht gedeckte Tätigkeiten, die ein fremdes Gewerbe betreffen, müssen unterbleiben. Das Gebot der Einhaltung der Grenzen der Gewerbeberechtigung soll nach seinem klar erkennbaren Zweck sicherstellen, dass für die Ausübung des Gewerbes die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen und auf mangelnde Sachkunde zurückzuführende Gefahren daher vermieden werden; es ist daher zugunsten des Werkbestellers ein Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB.
 
 

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