§ 26 Abs 1 dritter und vierter Satz FinStrG sind auch im Fall einer Verurteilung nach § 39 FinStrG zu beachten; die Normierung eines Höchstbetrags für die nach allen Fällen des § 39 Abs 3 FinStrG lediglich fakultativ zu verhängende Geldstrafe schließt die Annahme einer Untergrenze für die bedingte Strafnachsicht iSd § 26 Abs 1 letzter Satz FinStrG nicht aus
GZ 13 Os 4/17p, 06.09.2017
OGH: § 26 Abs 1 dritter und vierter Satz FinStrG sind auch im Fall einer Verurteilung nach § 39 FinStrG zu beachten. Die Normierung einer Höchststrafe der nach allen Fällen des § 39 Abs 3 FinStrG lediglich fakultativ zu verhängenden Geldstrafe schließt die Annahme einer Mindeststrafe im Ausmaß eines Zehntels des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe nicht aus. Sonderregeln sieht das FinStrG diesbezüglich nicht vor. Bei strafbestimmenden Wertbeträgen von 25 Millionen Euro oder mehr scheidet daher mit Blick auf die Vorschrift des § 26 Abs 1 letzter Satz FinStrG (teil-)bedingte Nachsicht einer nach § 39 Abs 3 lit c FinStrG ausgemessenen Geldstrafe von vornherein aus.