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Zivilrecht

OGH: UVG – zur Frage, ob Vorschüsse trotz fehlendem bescheidmäßigen Nachweis der Flüchtlingseigenschaft in voller Dauer zu gewähren sind

Die gem § 12 AsylG 1997 (nunmehr § 3 Abs 5 AsylG 2005) zu treffende Feststellung, dass dem Asylberechtigten Flüchtlingsstellung zukommt, hat nur mehr deklarativen Charakter; die Flüchtlingseigenschaft kommt dem Asylberechtigten ex lege zu; damit übereinstimmend bestimmte auch § 14 Abs 2 AsylG 1997 (nunmehr § 7 Abs 4 AsylG 2005), dass die Behörde in den Fällen der Aberkennung des Asyls (deklarativ) festzustellen hat, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt

04. 12. 2017
Gesetze:   § 2 UVG, § 3 AsylG 2005, § 7 AsylG 2005, § 231 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Fremdenrecht, Kindesunterhalt, Asylberechtigter, Flüchtling, Bescheid

 
GZ 10 Ob 19/17t, 13.09.2017
 
OGH: Die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichts, dass Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl 1955/55, GFK) und dem Flüchtlingsprotokoll (BGBl 1974/78) österreichischen Staatsbürgern iSd § 2 Abs 1 UVG gleichzustellen sind und demnach Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, ist zutreffend und wird vom Revisionsrekurswerber nicht in Frage gestellt.
 
Nach LuRsp ist die Flüchtlingseigenschaft vom Gericht jeweils selbständig als Vorfrage zu prüfen.
 
In der Entscheidung 6 Ob 183/98z wurde dazu näher ausgeführt, dass die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft in einem Asylgewährungsbescheid nur ein starkes Indiz bilde. Das Gericht könne idR von einer weiteren selbständigen Prüfung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte absehen, wenn eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren erst kurze Zeit vor der gerichtlichen Entscheidung, in der die Flüchtlingseigenschaft eine Vorfrage darstelle, erfolgt sei. Dies sei aber anders zu beurteilen, wenn seit der Feststellung ein geraumer Zeitraum verstrichen sei und sich die Verhältnisse im Heimatstaat des Flüchtlings wesentlich geändert haben (damals: die Öffnung und Demokratisierung der ehemaligen „Ostblockstaaten“).
 
Allerdings hatte die „Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Verwaltungsverfahren“ nach der der Entscheidung 6 Ob 183/98z noch zugrunde liegenden alten Rechtslage – Bundesgesetz über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen iSd Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1968/126 – zu erfolgen. Nach § 1 BGBl 1968/126 war Flüchtling ein Fremder, wenn nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt wurde, dass er die Voraussetzungen des Art 1 Abschnitt A GFK erfüllt und bei ihm kein Ausschließungsgrund nach der GFK vorlag.
 
Die in der Entscheidung 6 Ob 183/98z dargestellte Rechtslage änderte sich bereits mit dem AsylG 1991 (BGBl 1992/8). Gem § 3 AsylG 1991 wurde Asyl auf Antrag des Asylwerbers gewährt. Die Behörde hatte einem Asylantrag stattzugeben, wenn nach dem AsylG 1991 glaubhaft war, dass der Asylwerber Flüchtling und die Gewährung von Asyl nicht gem § 2 Abs 2 und 3 AsylG 1991 ausgeschlossen sei. In den Gesetzesmaterialien zu dieser Bestimmung heißt es dazu: „Diese Bestimmung sieht nun nicht mehr eine bescheidmäßige Feststellung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft vor, vielmehr ist ausschließlich über die Frage der Asylgewährung abzusprechen. Gegenstand des behördlichen Abspruchs ist somit ausschließlich die Asylgewährung auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens, wobei die Feststellung, ob der Asylwerber Flüchtling ist oder nicht, als Vorfrage gem § 38 AVG zu beurteilen ist.“
 
Neuerlich änderte sich die Rechtslage mit dem AsylG 1997, BGBl I 1997/76, das auch der Asylgerichtshof im konkreten Fall (idF BGBl I 2003/101) angewandt hat. Gem § 12 AsylG 1997 (nunmehr § 3 Abs 5 AsylG 2005, BGBl I 2005/100) war die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, aufgrund Asylantrags oder aufgrund Asylerstreckungsantrags Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. In Übereinstimmung damit normierte § 3 Abs 1 Satz 2 AsylG 1997, dass ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gar nicht mehr zulässig war.
 
Die gem § 12 AsylG 1997 zu treffende Feststellung, dass dem Asylberechtigten Flüchtlingsstellung zukommt, hat daher – anders als nach der noch in der Entscheidung 6 Ob 183/98z anzuwendenden Rechtslage – nur mehr deklarativen Charakter. Die Flüchtlingseigenschaft kommt dem Asylberechtigten, wie das Rekursgericht zutreffend dargestellt hat, ex lege zu. Damit übereinstimmend bestimmte auch § 14 Abs 2 AsylG 1997 (nunmehr § 7 Abs 4 AsylG 2005), dass die Behörde in den Fällen der Aberkennung des Asyls (deklarativ) festzustellen hat, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.
 
In den Gesetzesmaterialien zu § 3 AsylG 1997 heißt es dazu: „An sich ist jeglicher Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unzulässig. Solche Anträge wären daher zurückzuweisen. Allerdings haben die Asylbehörden gem § 12 des Entwurfs im Interesse der Rechtssicherheit eine Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund Asylerstreckungsantrags Asyl gewährt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Behörden haben daher die Flüchtlingseigenschaft eines Fremden stets dann bescheidmäßig festzustellen, wenn dem Fremden Asyl gewährt wird und zwar unabhängig davon, ob dies wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach Art 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, wegen einer Asylerstreckung oder wegen der Erfüllung einer Kontingentverpflichtung erfolgt. Im Falle der Abweisung des Asylantrages entfällt auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Die Behörde soll insbesondere nicht verpflichtet sein, sich inhaltlich mit einem solchen Antrag eines abgewiesenen Asylwerbers auseinanderzusetzen.
 
Die Flüchtlingseigenschaft eines Fremden ist nach der Genfer Flüchtlingskonvention von materieller Natur. Die Asylgewährung ist gem § 3 Abs 1 an die Voraussetzungen des Art 1 der Genfer Flüchtlingskonvention gebunden, so dass sich in diesen Fällen zwangsläufig auch die Flüchtlingseigenschaft nach diesen Kriterien richtet. Flüchtlinge iS dieses Bundesgesetzes können sowohl Flüchtlinge nach Art 1 der Genfer Flüchtlingskonvention, Kontingentflüchtlinge oder Asylberechtigte kraft Asylerstreckung sein, wenn den betreffenden Personen rechtskräftig mit Bescheid Asyl gewährt oder auf die betreffenden Personen rechtskräftig Asyl erstreckt wurde. Die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist mit der Asylgewährung oder Asylerstreckung untrennbar verbunden und bildet daher insgesamt einen einzigen Verfahrensgegenstand.“
 
Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Rekursgerichts im konkreten Fall zutreffend. Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs lag zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Erstgerichts das (wiedergegebene) Erkenntnis des Asylgerichtshofs bereits vor, aus dem sich ergibt, dass dem – damals vierjährigen – Kind Asyl bereits 2008 gewährt wurde. Daraus folgt, worauf das Rekursgericht hingewiesen hat, dass dem Kind ex lege seither Flüchtlingsstellung zukam. Eine Aberkennung oder einen Verlust der Flüchtlingseigenschaft des Kindes behauptet der Revisionsrekurswerber nicht. Unstrittig hat das Kind seinen Wohnsitz in Österreich, sodass selbst in dem Fall, dass es kein der Flüchtlingskonvention unterliegender Flüchtling wäre gem § 9 Abs 3 IPRG österreichisches Sachrecht zur Anwendung käme. Näher muss auch darauf nicht eingegangen werden, weil der Revisionsrekurs keine dahingehenden Rechtsausführungen enthält.
 
Ein Konventionsreisepass ist gem § 94 FPG 2005 einem Fremden auf Antrag auszustellen, dem in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt. Vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Rechtslage ergibt sich daher schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass sie keine Aussage über die – hier allein maßgebliche – Flüchtlingseigenschaft eines Fremden enthält: Diese ergibt sich vielmehr ex lege aus seinem von § 94 Abs 1 FPG vorausgesetzten Status als Asylberechtigter. Ein Fremder, dem in Österreich rechtskräftig der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, hat gem § 2 Abs 1 Z 15 AsylG 2005 (für das Kind im vorliegenden Fall im Weg der Übergangsbestimmung des § 75 Abs 5 AsylG 2005 anwendbar) das dauernde Einreise- und Aufenthaltsrecht in Österreich. Der Konventionsreisepass ermöglicht ihm lediglich (zusätzlich) das Reisen und räumt ihm ein Rückkehrrecht bis zu fünf Jahren (§ 90 FPG) ein. Solange der Status als Asylberechtigter andauert, besteht ein subjektives Recht auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses auf Antrag. Gem § 90 Abs 3 FPG ist eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer nicht zulässig, sondern ist ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments bei der Behörde zu stellen.
 
Der Umstand, dass die Gültigkeitsdauer des Konventionsreisepasses des Kindes bereits im Dezember 2020 endet, hat daher keine Auswirkung auf seinen Status als Asylberechtigter und damit ex lege verbunden auf seine Flüchtlingseigenschaft. Andere Gründe, aus denen zu erwarten wäre, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Vorschüsse früher als nach der von den Vorinstanzen gem § 8 UVG vorgesehenen Höchstdauer von fünf Jahren wegfallen könnten, macht der Bund nicht geltend.
 
 
 

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