§ 7 Abs 1 Z 1 UVG ist dahin auszulegen, dass die bloße Behauptung der Anspannbarkeit eines Elternteils auf das früher erzielte Einkommen für sich allein die Anwendung des § 7 Abs 1 Z 1 UVG gegenüber dem Bund nicht ausschließt; in diesem Fall muss der Kinder- und Jugendhilfeträger in seiner Erklärung Tatsachen glaubhaft machen, die den Schluss auf die Anspannbarkeit des Unterhaltsschuldners zulassen; alternativ hätte das Erstgericht Erhebungen durchzuführen gehabt, die von § 7 Abs 1 Z 1 UVG dann nicht ausgeschlossen werden, wenn – wie im vorliegenden Fall – aktenmäßig begründete Zweifel vorhanden sind; wollte man dem (gegenteiligen) Standpunkt der zweiten Instanz folgen, würde der unterhaltspflichtige Vater mit seinem Verhalten, keinen Herabsetzungsantrag zu stellen, gleichsam den Bund „binden“, was durch § 7 Abs 1 Z 1 UVG gerade verhindert werden soll
GZ 10 Ob 33/17a, 13.09.2017
OGH: Der Bund hat auf den „gesetzlichen“ Unterhalt minderjähriger Kinder Vorschüsse grundsätzlich in der beantragten Höhe bis zu dem im Exekutionstitel festgesetzten Unterhaltsbeitrag zu leisten (§ 5 Abs 1 UVG). Der aufgrund eines Exekutionstitels gewährte Vorschuss muss aber der jeweiligen materiellen Unterhaltspflicht entsprechen. Der Staat soll vor der Gewährung zu hoher Unterhaltsvorschüsse geschützt werden, die offensichtlich nicht der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechen, sei es, weil die Inanspruchnahme missbräuchlich wäre (zB bei überhöhten Unterhaltstiteln, die auf einem Konsensergebnis beruhen) oder weil sich die Verhältnisse seit der Titelschaffung wesentlich geändert haben.
Das Gericht hat demnach die Vorschüsse ganz oder teilweise zu versagen, soweit sich (in den Fällen der §§ 3 und 4 Z 1 UVG) „aus der Aktenlage ergibt, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht nicht (mehr) besteht oder, der gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht entsprechend, zu hoch festgesetzt ist“ (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG). § 7 Abs 1 UVG ermöglicht es in diesen Fällen dem Gericht, die Vorschüsse in der – der gesetzlichen Unterhaltspflicht entsprechenden – Höhe zu bemessen.
Seit dem FamRÄG 2009 besteht die Möglichkeit der Versagung der Vorschüsse nicht mehr auf der Grundlage von „begründeten Bedenken“ (§ 7 Abs 1 Z 1 UVG alt). Vielmehr ordnet § 7 Abs 1 Z 1 UVG idF des FamRÄG 2009 an, dass sich die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels ohne weitere klärende Erhebungen aus der Aktenlage ergeben muss. Damit soll verdeutlicht werden, dass im Rahmen der Prüfung nach § 7 Abs 1 Z 1 UVG kein hypothetisches Unterhaltsfestsetzungsverfahren durchzuführen ist. Titelvorschüsse sollen danach nur versagt werden, wenn das Gericht bereits aufgrund der Aktenlage (also ohne weitere Erhebungen) mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der Versagungsgründe des § 7 Abs 1 Z 1 UVG überzeugt ist. Dies ist etwa der Fall, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit die Annahme besteht, dass die im Exekutionstitel festgesetzte Unterhaltspflicht zwischenzeitig unangemessen geworden ist.
Eine hohe Wahrscheinlichkeit iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG liegt dann nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind, dieser sich also an jenem Einkommen messen lassen muss, das er bei zumutbarer Ausschöpfung seiner Möglichkeiten („Anspannung seiner Kräfte“) zu erzielen in der Lage wäre. Jedenfalls setzt die Anwendung des Anspannungsgrundsatzes aber voraus, dass ausreichende, beweismäßig erfassbare Fakten für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners vorhanden sind.
Im vorliegenden Fall fehlte von vornherein eine Bescheinigung derartiger Fakten. Im Unterhaltsvorschussantrag wird bloß auf eine Unterhaltsvereinbarung vom 5. 8. 2016 über 446 EUR verwiesen. Dass die Höhe dieses Unterhaltsbeitrags auf der Anwendung des Anspannungsgrundsatzes beruht, geht weder aus dem Antrag noch sonst aus dem Akt explizit hervor. Im Antrag wird nur behauptet, eine Exekution erscheine aussichtslos, weil der Unterhaltspflichtige eine Unfallrente iHv 186 EUR beziehe. Im Schreiben vom 23. 1. 2017 ergänzte der Kinder- und Jugendhilfeträger die Behauptung der Anspannbarkeit des Vaters auf die früher erzielten Mieteinnahmen. Es werden aber keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die einen nachvollziehbaren Schluss auf die behauptete Anspannbarkeit des Vaters zulassen, sodass die Behauptung der Anspannbarkeit letztlich begründungslos bleibt. Ob nach dem „Abzug der Flüchtlinge“ mit einer Weitervermietung der Objekte gerechnet werden kann, bleibt im Dunkeln.
Mangels ausreichender, beweismäßig erfassbarer Fakten für die Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bestehen demnach erhebliche Zweifel am materiellen Bestand einer Unterhaltspflicht iHv 446 EUR. Sind aber aktenmäßige Anhaltspunkte für die materielle Unrichtigkeit des bestehenden Unterhaltstitels iSd § 7 Abs 1 Z 1 UVG gegeben, können diese nicht mit Hilfe einer unbegründeten Anwendung des Anspannungsgrundsatzes beseitigt werden.