Keine Pfandrechtseinverleibung zugunsten einer ungezeugten Nachkommenschaft; der Posteritätskurator ist nicht befugt, den Nachlass zu verwalten oder auf dessen Verwaltung, insbesondere auf einzelne Verwaltungshandlungen, Einfluss zu nehmen
GZ 5 Ob 67/17i, 26.09.2017
OGH: Nach § 94 Abs 1 GBG hat das Grundbuchsgericht das Ansuchen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung ua nur dann bewilligen, wenn kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Eintragung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Eintragung betrifft, oder gegen die Befugnis der Antragsteller zum Einschreiten vorhanden ist (§ 94 Abs 1 Z 2 GBG) und das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint (§ 94 Abs 1 Z 3 GBG).
Nur bei grundbücherlichen Eintragungen, die nicht vom Grundbuchsgericht, sondern von einem anderen Gericht bewilligt werden, hat das Grundbuchsgericht sich darauf zu beschränken, über die Zulässigkeit der Eintragung mit Rücksicht auf den Grundbuchsstand zu entscheiden (§ 94 Abs 2 GBG). In diesen Fällen ist es dem Grundbuchsgericht verwehrt, die Zulässigkeit der Eintragung nach § 94 Abs 1 Z 2, 3 und 4 GBG zu prüfen.
Ein solcher Fall des Auseinanderfallens von Bewilligungs- und Vollzugsgericht liegt hier jedoch – entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerber – nicht vor. Gegenstand des rechtskräftigen Beschlusses des Pflegschaftsgerichts, mit dem es die Treuhandvereinbarung und die Pfandurkunde pflegschaftsgerichtlich genehmigt hat, ist schließlich nicht die Bewilligung der grundbücherlichen Eintragung des Pfandrechts, sondern nur eine Genehmigung iSd § 167 Abs 3 ABGB.
Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt wird, aus einer Sache, wenn die Verbindlichkeit zur bestimmten Zeit nicht erfüllt wird, die Befriedigung zu erlangen (§ 447 ABGB). Der nach § 26 Abs 2 GBG urkundlich nachzuweisende Rechtsgrund (Titel) des Pfandrechts ist idR der entsprechende Pfandbestellungsvertrag. Beteiligte des Pfandrechtsverhältnisses sind der Pfandgläubiger, der persönliche Schuldner des Verpflichtungsgeschäfts (Personalschuldner), der allenfalls von diesem verschiedene Pfandschuldner (Realschuldner) sowie allenfalls der Drittschuldner der zum Pfand gegebenen Forderung. Der Pfandgläubiger ist bei Begründung des Pfandrechts regelmäßig mit dem Gläubiger der zu sichernden Forderung identisch; dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Akzessorietät. Der Pfandgläubiger muss namentlich bestimmt sein.
Die wirksame Begründung eines nach § 9 GBG eintragungsfähigen Pfandrechts setzt freilich voraus, dass der namentlich bestimmte Pfandgläubiger auch Rechtsfähigkeit besitzt. Rechtsfähig (und damit auch parteifähig) sind alle natürlichen Personen, alle juristischen Personen sowie auch sonstige Gebilde, denen die Rechtsordnung nicht den Status einer juristischen Person, aber die Fähigkeit vor Gericht zu klagen oder geklagt zu werden, verliehen hat.
Als Pfandgläubigerin ist in der dem Eintragungsgesuch zugrunde liegenden Pfandurkunde die „ungeborene Nachkommenschaft“ bezeichnet. § 22 ABGB verleiht zwar dem nasciturus ab dem Zeitpunkt der Empfängnis eine bedingte und beschränkte Rechtsfähigkeit; bedingt insofern als sie von der Lebendgeburt abhängig ist, beschränkt insofern, als der nasciturus nur so weit rechtsfähig ist, als es um seine Rechte geht. Noch ungezeugte Kinder besitzen diese Teilrechtsfähigkeit (noch) nicht. Die selbständige Rechtsfähigkeit der noch ungezeugten Nachkommenschaft lässt sich im Hinblick auf die klare Anordnung des § 22 ABGB auch aus § 269 ABGB nicht ableiten. Nach § 269 ABGB wird ein Kurator entweder für die Nachkommenschaft überhaupt oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht bestellt. Praktisch wird diese Regelung der Kuratorbestellung für die Nachkommenschaft überhaupt, als für noch nicht gezeugte Personen, bei der Nacherbschaft oder bei unmittelbarer Einsetzung eines noch nicht Gezeugten als Erben. Der – nach § 156 Abs 1 AußStrG – in diesem Fall vom Verlassenschaftsgericht zu bestellende Substitutions- oder Posteritätskurator hat dafür zu sorgen, dass die noch nicht gezeugten Erben hinsichtlich des für sie bestimmten Nachlasses nicht verkürzt werden. Der Posteritätskurator ist aber nicht befugt, den Nachlass zu verwalten oder auf dessen Verwaltung, insbesondere auf einzelne Verwaltungshandlungen, Einfluss zu nehmen.
Der hier als Pfandgläubigerin bezeichneten, unzweifelhaft „ungeboren“ iSv „ungezeugt“ genannte Nachkommenschaft kommt demnach keine Rechtsfähigkeit zu. Die Vorinstanzen haben den Bestand eines nach § 9 GBG eintragungsfähigen Pfandrechts hier zu Recht verneint.
Anzumerken bleibt, dass die Posteritätskuratorin in diesem Verfahren nicht im eigenen Namen (in ihrer Eigenschaft als Kuratorin) sondern als Vertreterin der ungeborenen Nachkommenschaft aufgetreten ist. Diese ungeborene Nachkommenschaft ist während des Streits über ihre Rechtsfähigkeit als parteifähig zu behandeln und daher war auch deren Rechtsmittel in der Sache zu behandeln.