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Zivilrecht

OGH: Gesetzliches Vorzugspfandrecht gem § 27 WEG 2002 – Antrag der (nachrangigen) Pfandgläubigerin auf Löschung der Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002

Die Rechte der Nebenintervenientin als (nachrangiger) Pfandgläubigerin werden durch die Anmerkung einer Klage nach § 27 WEG 2002 weder belastet, abgetreten, beschränkt noch aufgehoben; der Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 kommt überhaupt nur Warnfunktion zu; inwieweit das damit aktualisierte Vorzugspfandrecht realisiert, also für die eingeklagte Forderung ausgenützt werden kann, entscheidet sich letztlich erst im Exekutionsverfahren; es wird auch nur die Klage, nicht aber die eingeklagte Forderung angemerkt, auf die sich das Vorzugspfandrecht bezieht

04. 12. 2017
Gesetze:   § 27 WEG 2002, § 122 GBG, § 2 AußStrG, §§ 451 ff ABGB
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Grundbuchsrecht, gesetzliches Vorzugspfandrecht, nachrangige Pfandgläubigerin, Antrag auf Löschung der Klagsanmerkung, Rechtsmittellegitimation, Beschwer

 
GZ 5 Ob 132/17y, 23.10.2017
 
OGH: Das Verfahren über einen Antrag auf Löschung einer Streitanmerkung ist auch dann ein Grundbuchsverfahren, wenn es vom Prozessgericht durchgeführt wird. Das Grundbuchsgericht entscheidet in Angelegenheiten nach dem Grundbuchsgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ergänzend heranzuziehen (§ 75 Abs 2 GBG).
 
Im Außerstreitverfahren ist die Nebenintervention nach stRspuL nicht zulässig. Das gilt auch für das Grundbuchsverfahren. In dem als Grundbuchsverfahren zu führenden Zwischenverfahren über die (Löschung) der Klagsanmerkung kann die Nebenintervenientin daher keine Verfahrenshandlungen zugunsten der Hauptpartei vornehmen.
 
Allerdings ist die Nebenintervenientin mit einem an das Erstgericht gerichteten Antrag nicht durchgedrungen und daher durch dessen Entscheidung formell beschwert. Die formelle Beschwer allein verschafft ihr aber keine Rechtsmittellegitimation.
 
Auch in Grundbuchsachen ist die Rechtsmittellegitimation nur bei Beschwer des Rechtsmittelwerbers gegeben. Beschwert ist grundsätzlich derjenige, der das Grundbuchsgesuch an das Erstgericht stellte und mit seinem Antrag nicht oder nicht zur Gänze durchgedrungen ist oder dessen bücherliche Rechte durch die angefochtene Entscheidung beeinträchtigt sein könnten. Bei der Beschwer unterscheidet man jedoch die formelle Beschwer, die dann vorliegt, wenn die Entscheidung von dem ihr zugrunde liegenden Sachantrag des Rechtsmittelwerbers zu dessen Nachteil abweicht, und die materielle Beschwer. Diese liegt vor, wenn die (materielle oder prozessuale) Rechtsstellung des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt wird, diese also für ihn ungünstig ausfällt. Die formelle Beschwer reicht dabei nicht immer aus. Wird seine Rechtsstellung durch die Abweisung nicht beeinträchtigt, ist der Antragsteller also materiell nicht beschwert, ist sein Rechtsmittel trotz formeller Beschwer zurückzuweisen.
 
Die Nebenintervenientin vermag keine Verletzung eigener bücherlicher Rechte geltend zu machen. Die Rechte der Nebenintervenientin als (nachrangiger) Pfandgläubigerin werden durch die Anmerkung einer Klage nach § 27 WEG 2002 weder belastet, abgetreten, beschränkt noch aufgehoben. Der Klagsanmerkung nach § 27 Abs 2 WEG 2002 kommt überhaupt nur Warnfunktion zu. Inwieweit das damit aktualisierte Vorzugspfandrecht realisiert, also für die eingeklagte Forderung ausgenützt werden kann, entscheidet sich letztlich erst im Exekutionsverfahren. Es wird auch nur die Klage, nicht aber die eingeklagte Forderung angemerkt, auf die sich das Vorzugspfandrecht bezieht.
 
Mangels möglicher Beeinträchtigung ihrer eigenen bücherlichen Rechtsstellung war die Nebenintervenientin daher schon zum Zeitpunkt der Einbringung ihres Rekurses nicht materiell beschwert. Dieser Rekurs war unzulässig und zurückzuweisen.
 
 

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