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Zivilrecht

OGH: Unfall iSd Art 6.1. UA00 – zur Frage, ob die plötzliche Beschädigung (nur) der Bekleidung durch einen Sturz dann ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis ist, wenn sich der Versicherte aufgrund sonstiger äußerer Einflüsse (hier Abgeschiedenheit am Berg; Witterung) den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens „auf seine Person“ nicht mehr entziehen konnte

Der Sturz des Klägers in das Kletterseil führte zu keiner Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität; die aus diesem Sturz resultierende Einwirkung auf seine Ausrüstung (Hose) hat den Kläger nicht in einer wesentlichen körperlichen Funktionalität so beeinträchtigt, dass er dadurch in eine hilflose Lage geriet, konnte er doch die Klettertour fortsetzen und beenden; es lag daher ein Unglücksfall, aber kein Unfall iSd Art 6.1. UA00 (keine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder gleichwertige Einschränkung der körperlichen Funktionalität) vor

04. 12. 2017
Gesetze:   §§ 179 ff VersVG, Art 6.1. UA00
Schlagworte: Versicherungsrecht, Unfallversicherung, Unfall, Unglücksfall, Verletzung, körperliche Funktionalität, Beschädigung der Kleidung durch Sturz, Kletterwand

 
GZ 7 Ob 32/17g, 18.10.2017
 
Die maßgeblichen „Klipp-und-Klar-Bedingungen“ der Beklagten für die Unfallversicherung 2010 (UA00) lauten auszugsweise:
 
„Was ist ein Unfall? – Artikel 6
 
1. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.“
 
OGH: Die §§ 179 ff VersVG enthalten keine Umschreibung des Unfallbegriffs. Das Berufungsgericht ist aber entsprechend Art 6.1. der vereinbarten UA00 und im Einklang mit der Rsp des Fachsenats zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei einem Unfall um ein plötzlich von außen auf den Körper der versicherten Person einwirkendes Ereignis handelt, wodurch diese unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Zwischen dem Unfallereignis, der Gesundheitsschädigung (Unfallereignisfolge) und dem für den Leistungsanspruch relevanten Gesundheitsschaden (Unfallfolge) muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen.
 
Dass eigenes Verhalten zum Unfall beitragen, ihn sogar herbeiführen kann, ist in der Unfallversicherung nicht zweifelhaft. Dabei wird zwar ein gewolltes und gesteuertes Verhalten des Versicherungsnehmers nicht als Unfallereignis angesehen werden können, ein Unfall liegt dagegen aber bei einem Vorgang vor, der vom Versicherten bewusst und gewollt begonnen und beherrscht wurde, sich dieser Beherrschung aber durch einen unerwarteten Ablauf entzogen und nunmehr schädigend auf den Versicherten eingewirkt hat.
 
Zur „Plötzlichkeit“ des Unfalls gehört das Moment des Unerwarteten und des Unentrinnbaren. Für den Versicherten muss die Lage so sein, dass er sich bei normalem Geschehensablauf den Folgen des Ereignisses im Augenblick ihres Einwirkens auf seine Person nicht mehr entziehen kann. „Plötzlich“ sind demnach alle jene Ereignisse, die sich in einem sehr kurzen Zeitraum unerwartet ereignen. Es können aber auch allmählich eintretende Ereignisse unter den Begriff fallen, wenn sie nur für den Versicherungsnehmer unerwartet und unvorhergesehen waren. Ein Unfallereignis liegt damit (nur) dann vor, wenn objektiv für den betroffenen Versicherungsnehmer kein Grund bestand, mit den konkret eingetretenen Umständen zu rechnen, er davon überrascht wurde und ihnen nicht entgehen konnte.
 
Der Fachsenat hat sich jüngst zu 7 Ob 79/16t mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen eine Erfrierung beim Bergsteigen durch die Unfallversicherung gedeckt ist. Er ist dabei zusammengefasst zum Schluss gekommen, dass Erfrierungen zwar Gesundheitsschädigungen sind, aber – an sich – keine Unfallereignisse, weil Erfrierungen allmählich und gerade nicht „plötzlich“ auftreten. Sie können daher nur dann unter den Versicherungsschutz fallen, wenn sie durch ein Unfallereignis verursacht wurden, weil sich das Erfordernis der Plötzlichkeit lediglich auf das von außen auf den Körper wirkende Ereignis bezieht, nicht jedoch auf die Unfallfolge (Gesundheitsschädigung).
 
Zu klären ist daher, ob der Kläger einen Unfall iSd Art 6.1. UA00 erlitten hat, was unter dem Gesichtspunkt prüfungsbedürftig ist, dass bei dessen – unzweifelhaft plötzlich aufgetretenen – Sturz ins Seil nur seine Ausrüstung beschädigt (Risse in der Hose), nicht aber der Kläger selbst verletzt wurde. Zu entscheiden ist demnach, ob das einwirkende Ereignis (auch) unmittelbar zu einer körperlichen Schädigung des Versicherten führen muss, damit das Vorliegen eines Unfalls bejaht werden kann:
 
Zunächst lässt sich dem Wortlaut des Art 6.1. UA00 nicht ausdrücklich entnehmen, dass das von außen auf den Körper wirkende Ereignis auch unmittelbar zu einer körperlichen Schädigung des Versicherten führen muss.
 
Der Fachsenat hat allerdings bereits in den Entscheidungen 7 Ob 130/09g und 7 Ob 103/15w iZm dem Unfallbegriff auf das Vorliegen wenngleich bloß geringfügiger Verletzungen abgestellt. Diese Ansicht ist dahin fortzuschreiben, dass gerade nach der Einschätzung eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zum Vorliegen eines Unfalls grundsätzlich eine wenngleich auch nur geringfügige Verletzung des Versicherten gehört. Im Regelfall ist also eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Versicherten dem Unfallbegriff inhärent.
 
Von der Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Versicherten als Wesensmerkmal des Unfalls können im Einzelfall Ausnahmen geboten sein. So hat etwa der BGH in der Entscheidung II ZR 95/60 einen Unfall angenommen, als der Versicherungsnehmer an einer Bergwand festsaß, weil sich das Kletterseil verhängt hatte und er infolgedessen erfror. Der BGH führte dort aus, dass das äußere Ereignis nicht stets den Körper des Versicherten unmittelbar beeinträchtigen müsse. Unter besonderen Umständen könnten auch Vorgänge, die seine Ausrüstung (dort das Seil) betreffen würden, dann geeignet sein, ein Unfallereignis zu begründen, wenn es sich dabei etwa um ein unentbehrliches Fortbewegungsmittel handle, dessen Verlust den Versicherten in eine hilflose Lage bringe, im Anlassfall den Bergsteiger praktisch völlig lähme, was einem „echten“ Unfall gleichzuhalten sei. Eine solche Ausnahme sei allerdings nur zu erlauben, wenn der Versicherte durch ein hinzutretendes äußeres Ereignis in seiner Bewegungsfreiheit so beeinträchtigt werde, dass er den Einwirkungen von zB Kälte oder Hitze hilflos ausgesetzt sei.
 
Dieser Rsp ist auch auf der Grundlage des hier maßgeblichen Unfallbegriffs zu folgen. Wenngleich also das Vorliegen eines Unfalls im Regelfall eine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Versicherten voraussetzt, kann eine gleichwertige, ebenfalls zur Annahme eines Unfalls führende Situation dann vorliegen, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis – ohne eine Verletzung am Körper – in einer wesentlichen körperlichen Funktionalität (zB Fortbewegungsmöglichkeit) so beeinträchtigt wird, dass er dadurch in eine hilflose Lage gerät, die dann zumindest mitursächlich für einen relevanten Gesundheitsschaden ist. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung etwa der bloßen Beschädigung von Ausrüstungsgegenständen, mögen sie auch am Körper getragen werden, ist durch den Unfallbegriff nicht gedeckt.
 
Ein Unfall im zuvor beschriebenen Sinn liegt hier nicht vor:
 
Der Sturz des Klägers in das Kletterseil führte zu keiner Beeinträchtigung seiner körperlichen Integrität. Die aus diesem Sturz resultierende Einwirkung auf seine Ausrüstung (Hose) hat den Kläger nicht in einer wesentlichen körperlichen Funktionalität so beeinträchtigt, dass er dadurch in eine hilflose Lage geriet, konnte er doch die Klettertour fortsetzen und beenden. Es lag daher ein Unglücksfall, aber kein Unfall iSd Art 6.1. UA00 (keine Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder gleichwertige Einschränkung der körperlichen Funktionalität) vor, weshalb sich die gänzliche Klagsabweisung durch das Berufungsgericht als zutreffend erweist.
 
 

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