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Zivilrecht

OGH: Zur Deckung der Haftpflichtversicherung bei Schwarzfahrten

Die Frage, ob es sich um eine „echte“ oder eine „ermöglichte“ Schwarzfahrt handelte, hat für die Frage Bedeutung, ob nach § 6 Abs 1 zweiter Satz EKHG auch der Halter einzustehen hat

04. 12. 2017
Gesetze:   § 2 KHVG, Art 2 AKHB 2007, § 6 EKHG
Schlagworte: Versicherungsrecht, Schadenersatzrecht, KFZ, Haftung, Halter, Haftpflichtvesicherung, Schwarzfahrt

 
GZ 7 Ob 121/ 17w, 18.10.2017
 
OGH: Nach § 2 Abs 1 KHVG umfasst die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet worden, Sachen beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen sind oder ein Vermögensschaden verursacht worden ist, der weder Personen- noch Sachschaden ist (bloßer Vermögensschaden). Mitversichert sind nach § 2 Abs 2 KHVG (Art 2 Z 1 AKHB 2007) der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen.
 
Die Pflicht des Versicherers, Versicherungsschutz zu gewähren, setzt einen Versicherungsfall voraus, da diese Leistung nur unter der Bedingung seines Eintritts versprochen ist. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherungsfall dadurch gegeben, dass ein Dritter vom Versicherungsnehmer Schadenersatz fordert, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Forderung berechtigt ist, da der vereinbarte Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich schließt.
 
Benutzte jemand zur Zeit des Unfalls das KFZ ohne den Willen des Halters, so haftet er an Stelle des Halters für den Ersatz des Schadens; daneben bleibt der Halter für den Ersatz des Schadens haftbar, wenn die Benutzung des KFZ durch sein oder der Personen Verschulden ermöglicht worden ist, die mit seinem Willen beim Betrieb des KFZ tätig gewesen sind (§ 6 Abs 1 EKHG).
 
Hat sich ein Schwarzfahrer eigenmächtig in den Besitz des KFZ gesetzt, dann fällt der bei der Schwarzfahrt verursachte Schaden nicht mehr in den Bereich der Haftpflichtversicherung. Der Lenker eines KFZ ist nur dann mitversichert, wenn er bei der Verwendung des Fahrzeugs „mit Willen des Halters“ tätig ist. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Schwarzfahrt vor und der Lenker scheidet als Mitversicherter aus. Die Frage, ob es sich um eine „echte“ oder eine „ermöglichte“ Schwarzfahrt handelte, hat aber für die Frage Bedeutung, ob nach § 6 Abs 1 zweiter Satz EKHG auch der Halter einzustehen hat: Der Versicherungsnehmer ist geschädigten Dritten gegenüber zur Leistung verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 6 EKHG vorliegen, wenn also der Halter selbst oder sein Betriebsgehilfe die Schwarzfahrt schuldhaft ermöglicht, also eine für die unbefugte Benützung günstige Bedingung gesetzt haben.
 
 

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