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Zivilrecht

OGH: Zur Aufklärungspflicht des Tierarztes

Der Umfangs der tierärztlichen Aufklärungspflicht kann nicht weiter reichen als die Aufklärungspflicht im Bereich der Humanmedizin

04. 12. 2017
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Tierarzt, Aufklärungspflicht, Humanmedizin

 
GZ 4 Ob 129/17z, 24.10.2017
 
OGH: Zur Aufklärungspflicht des Tierarztes ist voranzustellen, dass es sich sowohl bei der Frage der allgemeinen Aufklärungspflicht iSe vertraglichen Nebenpflicht, als auch bei jener im Rahmen der humanmedizinischen Behandlung um eine solche des Einzelfalls handelt.
 
Nach den von der Rsp zur Humanmedizin im Hinblick auf die Besonderheit der Arztleistung (Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten) entwickelten Grundsätzen muss der Arzt nicht auf alle nur denkbaren Folgen der Behandlung hinweisen. Eine Aufklärung über mögliche schädliche Folgen einer Behandlung ist etwa dann nicht erforderlich, wenn die Schäden nur in äußerst seltenen Fällen auftreten und anzunehmen ist, dass sie bei einem verständigen Patienten für seinen Entschluss, in die Behandlung einzuwilligen, nicht ernsthaft ins Gewicht fallen. Patienten könnten durch das Aufzählen von verschiedenen – jeweils höchst unwahrscheinlichen – denkbaren Nebenwirkungen davon abgehalten werden, eine an sich sinnvolle und idR gesundheitsfördernde Maßnahme vornehmen zu lassen, zumal eine Vielzahl von Patienten auch mit Wahrscheinlichkeitsangaben im 10.000stel- oder 100.000stel-Bereich nichts anfangen kann.
 
Im vorliegenden Fall liegt die Wahrscheinlichkeit, dass es bei einer Injektion wie vom Beklagten verabreicht zum Tod des Pferdes kommt, bei 0,0028 %. Über derart seltene Gefahren ist auch nach der zuvor dargestellten Rsp zu Aufklärungsmängeln in der Humanmedizin grundsätzlich (wenn keine besonderen Umstände vorliegen) nicht aufzuklären. Es erübrigt sich daher eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage des generellen Umfangs der tierärztlichen Aufklärungspflicht, weil diese jedenfalls nicht weiter reichen kann als die Aufklärungspflicht im Bereich der Humanmedizin. Nachvollziehbare Argumente, warum im konkreten Fall über die für die Arzthaftung im Allgemeinen entwickelte Rsp hinaus eine strengere Aufklärungspflicht greifen soll, hat die Klägerin nicht dargetan.
 
 

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