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Verkehrsrecht

VwGH: § 36 lit e KFG, § 57a KFG – Lenken eines Fahrzeuges mit abgelaufener Begutachtungsplakette auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr

Auch ein nur vorübergehender Gebrauch eines Fahrzeuges ohne eine angebrachte Begutachtungsplakette ist unzulässig; es kommt nicht darauf an, ob das verwendete Fahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist

03. 12. 2017
Gesetze:   § 36 KFG, § 57a KFG
Schlagworte: Kraftfahrrecht, Lenken eines Fahrzeuges mit abgelaufener Begutachtungsplakette auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr

 
GZ Ra 2017/02/0210, 23.10.2017
 
VwGH: Auf ein aus einer Verkaufsabsicht abgeleitetes Fehlen des Vorsatzes, das Fahrzeug weiter zu verwenden, kommt es schon nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut des § 36 lit e KFG nicht an, wonach die der wiederkehrenden Begutachtung unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden dürfen, wenn eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist. Demnach ist auch ein nur vorübergehender Gebrauch eines solchen Fahrzeuges ohne eine angebrachte Begutachtungsplakette unzulässig.
 
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist der Zweck der Bestimmung des § 36 lit e KFG die leichte Feststellbarkeit, ob die vorgeschriebenen Fristen für die wiederkehrende Begutachtung eines im Verkehr befindlichen Fahrzeuges eingehalten wurden, und kommt es gar nicht darauf an, ob das verwendete Kraftfahrzeug verkehrs- und betriebssicher ist.
 
 

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