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Fremdenrecht

VwGH: Rückkehrentscheidung – Interessenabwägung iZm vierjährigem Aufenthalt in Österreich?

Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu

03. 12. 2017
Gesetze:   § 3 AsylG 2005, § 8 AsylG 2005 § 10 AsylG 2005, Art 8 EMRK
Schlagworte: Antrag auf internationalen Schutz, Rückkehrentscheidung, Interessenabwägung, vier Jahre Aufenthaltsdauer

 
GZ Ra 2017/20/0209, 06.09.2017
 
VwGH: Der Revisionswerber bringt vor, das BVwG habe die Abwägung gem Art 8 EMRK betreffend die Rückkehrentscheidung nicht nach den vom VwGH entwickelten Kriterien vorgenommen. Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handle, sei die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren abzuweisen wäre, verfehlt. Dazu ist auszuführen, dass nach der stRsp des VwGH eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung iSd Art 8 EMRK im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rsp entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art 133 Abs 4 B-VG ist. Darüber hinaus hat der VwGH bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt. Das BVwG berücksichtigte - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - im Rahmen der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK fallbezogen alle wesentlichen Kriterien und gelangte dabei zu einer - auf einer nachvollziehbaren und sachgerechten Gewichtung beruhenden - Beurteilung, die auf der Grundlage der Rsp jedenfalls nicht unvertretbar ist und gegen die daher keine Bedenken bestehen. Inwiefern das BVwG von einem "Automatismus" aufgrund der Aufenthaltsdauer des Revisionswerbers in Österreich von etwa vier Jahren ausgegangen sei, ist nicht ersichtlich und wird in der Revision auch nicht aufgezeigt.
 
 

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