Die in § 26 Abs 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision, die im Fall der Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages gem § 26 Abs 3 zweiter Satz VwGG mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses neu zu laufen beginnt, ist nicht erstreckbar
GZ Ra 2017/16/0086, 13.09.2017
VwGH: Die in § 26 Abs 1 VwGG normierte sechswöchige Frist zur Einbringung einer Revision, die im vorliegenden Fall gem § 26 Abs 3 zweiter Satz VwGG mit der Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag versagenden Beschlusses vom 9. Juni 2017 neu zu laufen begonnen hat, ist nach der Rsp des VwGH nicht erstreckbar. Ein darauf abzielender Antrag ist unzulässig und hat auch keinen Einfluss auf den Lauf der Revisionsfrist.