Die Behauptungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei; ein allgemeiner Hinweis auf eine in abstracto mögliche Gefährdung des Anspruchs ersetzt nicht die im Gesetz geforderte Behauptung von Tatsachen
GZ 4 Ob 188/17a, 24.10.2017
OGH: Die Vorinstanzen konnten sich bei der Beurteilung des Sicherungsinteresses auf den klaren Wortlaut des § 381 Z 2 EO stützen, wonach einstweilige Verfügungen zur Sicherung von (anderen) Ansprüchen dann erlassen werden können, wenn derartige Verfügungen zur Verhütung drohender Gefahr oder zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens nötig erscheinen.
Die Behauptungslast für das Vorliegen konkreter Umstände, die die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO begründen, liegt ausschließlich bei der gefährdeten Partei. Ein allgemeiner Hinweis auf eine in abstracto mögliche Gefährdung des Anspruchs ersetzt nicht die im Gesetz geforderte Behauptung von Tatsachen.
Die Beurteilung der Unwiederbringlichkeit eines Schadens iSd § 381 Z 2 EO ist grundsätzlich stets von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig. Das gilt auch für die Frage, ob die gefährdete Partei dazu ein ausreichendes Vorbringen erstattet hat.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Kläger habe mit seinem bloßen Hinweis, dass die Vorgangsweise der beklagten Partei einem de facto Berufsverbot entspreche und rechtswidrig sei, kein ausreichendes Vorbringen zur Gefährdung des Anspruchs erstattet, ist vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung, zumal der nicht näher ausgeführte Hinweis nur iZm der Begründung des behaupteten Anspruchs erfolgte.