Die Rechtsmittellegitimation des Anklägers und des Angeklagten zur Geltendmachung der Nichtigkeitsgründe des § 468 Abs 1 Z 3 StPO hängt im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht von einer „Rüge“ gegen den gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss ab; dies gilt auch für den belangten Verband
GZ 14 Os 59/17h, 05.09.2017
OGH: Wie die Generalprokuratur zutreffend ausführt, steht die Annahme einer Rügeobliegenheit für den belangten Verband als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine auf § 468 Abs 1 Z 3 iVm § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsberufung mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gegen Urteile, die über einen Verband iSd VbVG ergangen sind, stehen die in der StPO vorgesehenen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe offen (§ 24 VbVG). Der Verband hat dabei im Verfahren die Rechte des Beschuldigten (§ 13 Abs 1 letzter Satz VbVG). Dessen Rechtsmittellegitimation iSd § 468 Abs 1 Z 3 iVm § 281 Abs 1 Z 4 StPO hängt – anders als beim (zum Nachteil des Angeklagten einschreitenden) Ankläger im landesgerichtlichen Verfahren – nicht von einer „Rüge“ gegen den gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefassten Beschluss ab (vgl § 281 Abs 3 StPO). Bleibt anzumerken, dass im bezirksgerichtlichen Verfahren selbst für den Ankläger keine derartigen Rügeobliegenheiten bestehen (§ 468 Abs 2 zweiter Halbsatz StPO).
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung war – im Hinblick darauf, dass das LG St. Pölten den entsprechenden Berufungseinwand auch in der Sache (abweislich) erledigt hat – bloß festzustellen (§ 292 vorletzter Satz StPO).