Home

Zivilrecht

OGH: Vermüllung der ehelichen Wohnung als schwerwiegende Eheverfehlung?

Die Anischt der Vorinstanzen, das Verhalten des Beklagten, insbesondere die ihm vorzuwerfende beharrliche und unzumutbare Vermüllung der ehelichen Wohnung, stelle eine schwerwiegende Eheverfehlungen des Partners dar, ist vertretbar

27. 11. 2017
Gesetze:   § 60 EheG, § 49 EheG, § 61 EheG, § 91 ABGB
Schlagworte: Eherecht, Scheidung, Vermüllung, schwerwiegende, Eheverfehlung, Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft

 
GZ 8 Ob 88/17z 24.08.2017
 
OGH: Die Beurteilung, ob dem Scheidungsbeklagten aufgrund des festgestellten Sachverhalts schwere Eheverfehlungen vorzuwerfen sind und ob die Ehe objektiv unheilbar zerrüttet ist, ist ebenso von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig wie die Gewichtung eines allfälligen Mitverschuldens der klagenden Partei.
 
Die Verletzung der Pflicht zum gemeinsamen Wohnen, insbesondere durch nicht gerechtfertigtes Aufheben der ehelichen Gemeinschaft, ist grundsätzlich eine Eheverfehlung. Das Verschulden des Verlassenden kann aber ausgeschlossen sein, wenn das Verlassen der Ehewohnung eine entschuldbare Reaktionshandlung auf schwerwiegende Eheverfehlungen des Partners darstellt. Diese Ausnahme haben die Vorinstanzen hier aufgrund des Verhaltens des Beklagten, insbesondere die ihm vorzuwerfende beharrliche und unzumutbare Vermüllung der ehelichen Wohnung, zumindest vertretbar bejaht.
 
Soweit die Revision geltend macht, dass der Beklagte an der Ehe festhalten habe wollen, weshalb diese nicht unheilbar zerrüttet sei und die Klage abzuweisen gewesen wäre, verwechselt sie die subjektive mit der objektiven Zerrüttung. Bei der rechtlichen Beurteilung, ob eine Ehe objektiv als unheilbar zerrüttet anzusehen ist, handelt es sich um eine vom Gericht aus objektiver Sicht zu treffende Prognose darüber, ob die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft noch im Bereich des Möglichen liegt. Das Ergebnis der Vorinstanzen ist nicht unvertretbar. Das dem Tatsachenbereich zuzuordnende subjektive Empfinden des Beklagten war für diese Beurteilung nicht entscheidend, sondern nur eines von mehreren Kriterien.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at