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Zivilrecht

OGH: Zur Frage, ob sich der Unterhaltsschuldner durch den Eintritt in ein Kloster seiner Unterhaltspflicht entziehen kann

Geht ein Unterhaltspflichtiger in Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung seiner Berufung als Mönch nach, erzielt kein Einkommen und kommt seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nach, ist er so zu behandeln, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit bzw Antragstellung (zB Arbeitslosengeld) hätte erzielen können

27. 11. 2017
Gesetze:   § 231 ABGB, Art 9 EMRK
Schlagworte: Familienrecht, Kindesunterhalt, Mönch, Anspannung

 
GZ 1 Ob 155/17a, 27.09.2017
 
OGH: Das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Glaubensfreiheit) wird durch die Verpflichtung eines griechisch-orientalischen Mönchs zur Zahlung von Unterhalt an sein Kind nicht verletzt. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Anspannung des Vaters, der seiner religiösen Überzeugung folgend in ein griechisch-orthodoxes Kloster eingetreten ist, im Ergebnis dazu führt, dass er einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachzugehen hat, und dies eine Behinderung bei der Wahl oder Ausübung seines Berufs wegen seiner Religionsausübung wäre, findet diese notwendige Maßnahme gem Art 9 Abs 2 EMRK ihre Rechtfertigung durch den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (demnach auch der Unterhaltsberechtigten). Es ist jedenfalls gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber der in § 231 Abs 1 ABGB normierten Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind insofern Vorrang vor den religiösen Interessen des Unterhaltspflichtigen einräumt.
 
 

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