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Zivilrecht

OGH: Privathaftpflichtversicherung - „Gefahr des täglichen Lebens“

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass eine infolge psychischer Erkrankung erfolgte Messerattacke keine solche vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens ist, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf üblicherweise gerät, erachtet der Senat als zutreffend

27. 11. 2017
Gesetze:
Schlagworte: Versicherungsrecht, Privathaftpflichtversicherung, Gefahr des täglichen Lebens, unzurechnungsfähig, psychische Erkrankung, Messerattacke

 
GZ 7 Ob 145/17z, 18.10.2017
 
OGH: Der versicherungsrechtliche Begriff der „Gefahr des täglichen Lebens“ ist nach stRsp so auszulegen, dass davon jene Gefahren, mit denen üblicherweise im Privatleben eines Menschen gerechnet werden muss, umfasst sind. Die Gefahr, haftpflichtig zu werden, stellt im Leben eines Durchschnittsmenschen nach wie vor eine Ausnahme dar. Deshalb will die Privathaftpflichtversicherung prinzipiell Deckung auch für außergewöhnliche Situationen schaffen, in die auch ein Durchschnittsmensch hineingeraten kann. Freilich sind damit nicht alle ungewöhnlichen und gefährlichen Tätigkeiten abgedeckt. Für das Vorliegen einer Gefahr des täglichen Lebens ist nicht erforderlich, dass sie geradezu täglich auftritt. Vielmehr genügt es, wenn die Gefahr erfahrungsgemäß im normalen Lebensverlauf immer wieder, sei es auch seltener, eintritt. Es darf sich nur nicht um eine ungewöhnliche Gefahr handeln, wobei Rechtswidrigkeit oder Sorglosigkeit eines Vorhabens den daraus entspringenden Gefahren noch nicht die Qualifikation als solche des täglichen Lebens nehmen. Voraussetzung für einen aus der Gefahr des täglichen Lebens verursachten Schadenfall ist nämlich eine Fehlleistung oder eine schuldhafte Unterlassung des Versicherungsnehmers. Auch ein vernünftiger Durchschnittsmensch kann aus Unvorsichtigkeit eine außergewöhnliche Gefahrensituation schaffen und sich in einer solchen völlig falsch verhalten oder sich zu einer gefährlichen Tätigkeit, aus der die entsprechenden Folgen erwachsen, hinreißen lassen. Derartigen Fällen liegt eine falsche Einschätzung der jeweiligen Sachlage zugrunde. Plant der Versicherungsnehmer die Schadenszufügung von vornherein, so handelt es sich nicht um die zitierten „Ausrutscher eines Durchschnittsmenschen“, die verheerende Folgen nach sich ziehen können, sondern um gefährliche Bosheitsakte – mit ungleich höheren, im Leben eines Durchschnittsmenschen regelmäßig gar nicht vorkommenden, Gefahren als im Fall bloßer Fehleinschätzungen –, und zwar auch dann, wenn der beabsichtigte Erfolg weit über seine Erwartungen hinausgeht; solche Schadenszufügungen sind vom versicherten Risiko nicht umfasst. Es liegt auch dann keine Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn eine schwere Körperverletzung im Zustand der vollen Berauschung verübt wird, weil ein Durchschnittsmensch – auch wenn er erheblich alkoholisiert ist – nicht in die Situation gerät, dass er als aktiv Beteiligter eine schwere Körperverletzung oder ein Vergehen der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 (§§ 83 Abs 1, 84 Abs 1) StGB begeht.
 
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass auch eine infolge psychischer Erkrankung erfolgte Messerattacke keine solche vom gedeckten Risiko umfasste Gefahr des täglichen Lebens ist, in die ein Durchschnittsmensch im normalen Lebensverlauf üblicherweise gerät, erachtet der Senat als zutreffend (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO); sie wird auch von der Revision nicht substanziiert in Frage gestellt.
 
 

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