Im Deckungsprozess muss sich grundsätzlich der Deckungsanspruch ergeben; der Versicherungsschutz umfasst nicht die Abwehr jeglicher Ansprüche, sondern nur jener, die grundsätzlich von der Deckungspflicht des Versicherers umfasst sind; der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, der ihn vor den Folgen der Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten schützen soll, besteht nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrags; der Versicherer haftet nur im Rahmen der von ihm übernommenen Gefahr, sohin innerhalb der örtlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Gefahrenübernahme; für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die für die Frage des Inhalts des Versicherungsvertrags, der Verwirklichung des primären Risikos und damit des Eintritts des Versicherungsfalls der Haftpflichtversicherung erforderliche rechtliche Beurteilung, ob sich in einem bestimmten Geschehen eine Gefahr des täglichen Lebens verwirklichte, auch dann im Deckungsprozess zu erfolgen hat, wenn dieselbe Frage auch für die materielle Berechtigung des von einem Dritten gegen den Versicherten im Haftpflichtprozess erhobenen Anspruchs (etwa nach § 1310 letzter Halbsatz ABGB) relevant ist
GZ 7 Ob 145/17z, 18.10.2017
OGH: Das Haftpflichtversicherungsrecht ist vom Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr beherrscht, wonach nur für solche Schadensfälle Versicherungsschutz besteht, die sich aus dem im Versicherungsschein (der Versicherungspolizze und ihren Nachträgen) umschriebenen „versicherten Risiko“ ableiten lassen. Der Deckungsanspruch des Haftpflichtversicherten ist durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig.
Die allgemeine Umschreibung des versicherten Risikos erfolgt durch die primäre Risikobegrenzung. Durch sie wird in grundsätzlicher Weise festgelegt, welche Interessen gegen welche Gefahren und für welchen Bedarf versichert sind. Auf der zweiten Ebene (sekundäre Risikobegrenzung) kann durch einen Risikoausschluss ein Stück des von der primären Risikoabgrenzung erfassten Deckungsumfangs ausgenommen und für nicht versichert erklärt werden.
In Art 10 ABHV 2007 wird eine primäre Risikoumschreibung dahin vorgenommen, dass der Risikobereich „Gefahren des täglichen Lebens“ unter Versicherungsschutz gestellt wird, wobei in der Folge („insbesondere“) spezielle versicherte Gefahren als zu diesen „Gefahren des täglichen Lebens“ gehörend definiert werden.
Bei der Beurteilung des Wesens des Anspruchs des Versicherungsnehmers aus der Haftpflichtversicherung sind das Deckungs- und das Haftpflichtverhältnis zu unterscheiden. Der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung ist auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet; unbeschadet dieser beiden Komponenten (Befreiungs- und Rechtsschutzanspruch) handelt es sich um einen einheitlichen Anspruch des Versicherungsnehmers. Die Pflicht des Versicherers, Versicherungsschutz zu gewähren, setzt einen Versicherungsfall voraus, da diese Leistung nur unter der Bedingung seines Eintritts versprochen ist. Bei der Haftpflichtversicherung ist der Versicherungsfall dadurch gegeben, dass ein Dritter vom Versicherungsnehmer Schadenersatz fordert, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Forderung berechtigt ist, da der vereinbarte Versicherungsschutz auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche in sich schließt.
Der Haftpflichtversicherungsanspruch wird fällig, wenn der Versicherungsnehmer (oder Mitversicherte) vom geschädigten Dritten ernstlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Im Deckungsprozess sind Feststellungen über Tatfragen, die Gegenstand des Haftpflichtprozesses sind, für den Haftpflichtprozess nicht bindend, daher überflüssig und, soweit sie getroffen wurden, für die Frage der Deckungspflicht unbeachtlich. Im Deckungsprozess kommt eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung und des Ergebnisses des Haftpflichtprozesses bei Beurteilung der Deckungspflicht grundsätzlich nicht in Betracht.
Im vorliegenden Deckungsprozess ist keine dem Haftpflichtprozess vorbehaltene Tatfrage strittig, sondern die Frage, wie ein unstrittiger Sachverhalt rechtlich zu werten ist. Die rechtliche Beurteilung, ob sich im unstrittigen Geschehen eine Gefahr des täglichen Lebens verwirklichte, ist zwar (auch) für die materielle Berechtigung des vom Opfer im Haftpflichtprozess geltend gemachten Anspruchsgrundes – das Bestehen einer Haftpflichtversicherung – relevant, ebenso jedoch für die Frage der Verwirklichung des primären Risikos und damit des Deckungsanspruchs. Insofern unterscheidet sich auch die vorliegende Konstellation des Deckungsprozesses einer Haftpflichtversicherung von dem einer Rechtsschutzversicherung, wie er in 7 Ob 161/16a zu beurteilen war: In jenem auch in der Revision angesprochenen Deckungsprozess stellte sich die Frage, ob die beabsichtigte Prozessführung als so zweifelhaft anzusehen war, dass keine oder eine nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand, wobei vorwiegend aufgrund der Klagserzählung und des Versicherungsvertrags zu klären war, ob Rechtsschutz zu gewähren ist. Mit einer im zu führenden Prozess zu klärenden Rechtsfrage war dort aber nur das Maß der Erfolgsaussichten angesprochen, nicht aber – wie hier – eine für die Umschreibung des primären Risikos und damit für die Deckungsfrage relevante Frage.
Im Deckungsprozess muss sich grundsätzlich der Deckungsanspruch ergeben; der Versicherungsschutz umfasst nicht die Abwehr jeglicher Ansprüche, sondern nur jener, die grundsätzlich von der Deckungspflicht des Versicherers umfasst sind. Der Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherer, der ihn vor den Folgen der Inanspruchnahme durch den geschädigten Dritten schützen soll, besteht nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrags; der Versicherer haftet nur im Rahmen der von ihm übernommenen Gefahr, sohin innerhalb der örtlichen, zeitlichen und sachlichen Grenzen der Gefahrenübernahme.
Für den vorliegenden Fall folgt daraus, dass die für die Frage des Inhalts des Versicherungsvertrags, der Verwirklichung des primären Risikos und damit des Eintritts des Versicherungsfalls der Haftpflichtversicherung erforderliche rechtliche Beurteilung, ob sich in einem bestimmten Geschehen eine Gefahr des täglichen Lebens verwirklichte, auch dann im Deckungsprozess zu erfolgen hat, wenn dieselbe Frage auch für die materielle Berechtigung des von einem Dritten gegen den Versicherten im Haftpflichtprozess erhobenen Anspruchs (etwa nach § 1310 letzter Halbsatz ABGB) relevant ist.