Nach stRsp des OGH genügt außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25c KSchG die bloße Erkennbarkeit der entsprechend kritischen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners zur Begründung einer Warn- und Aufklärungspflicht der Bank nicht; die Bank muss vielmehr positiv Kenntnis davon haben, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird, oder dessen Zahlungsunfähigkeit oder wirtschaftlicher Zusammenbruch unmittelbar bevorsteht
GZ 2 Ob 161/17s, 24.10.2017
OGH: Nach stRsp kommt eine analoge Anwendung der §§ 25c und 25d KSchG auf die Interzession durch bloße Pfandbestellung mangels Vorliegens einer ungewollten Gesetzeslücke nicht in Betracht.
Nach stRsp des OGH genügt außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25c KSchG die bloße Erkennbarkeit der entsprechend kritischen wirtschaftlichen Lage des Hauptschuldners zur Begründung einer Warn- und Aufklärungspflicht der Bank nicht; die Bank muss vielmehr positiv Kenntnis davon haben, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein wird, oder dessen Zahlungsunfähigkeit oder wirtschaftlicher Zusammenbruch unmittelbar bevorsteht.