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Zivilrecht

OGH: Verjährung bei Beschwichtigungen (iZm Anlageberaterhaftung)

Beschwichtigungsversuchen kann in zweierlei Hinsicht Bedeutung zukommen: zum einen kann dadurch auf der Tatsachenebene die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben werden; zum anderen können selbst bei früherer Erkennbarkeit des Schadenseintritts derartige Beschwichtigungsversuche nach der Rsp dazu führen, dass dem Verjährungseinwand der beklagten Partei die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann; welche Auswirkungen „Beschwichtigungsversuche“ auf die Verjährung der Ansprüche von Anlegern haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen

27. 11. 2017
Gesetze:   § 1489 ABGB, §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Beschwichtigung, Anlageberaterhaftung

 
GZ 10 Ob 30/17k, 10.10.2017
 
OGH: Beschwichtigungsversuchen kann in zweierlei Hinsicht Bedeutung zukommen: Zum einen kann dadurch auf der Tatsachenebene die Erkennbarkeit des Schadenseintritts und damit der Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben werden. Zum anderen können selbst bei früherer Erkennbarkeit des Schadenseintritts derartige Beschwichtigungsversuche nach der Rsp dazu führen, dass dem Verjährungseinwand der beklagten Partei die Replik der Arglist entgegengehalten werden kann. Welche Auswirkungen „Beschwichtigungsversuche“ auf die Verjährung der Ansprüche von Anlegern haben, ist im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen.
 
Der Beklagte ist Unternehmer, der Versicherungsmaklergeschäfte betrieb und Vermögensberatung anbot. Die Beratung der Klägerin durch den Beklagten führte zum Abschluss von insgesamt zehn fondsgebundenen Lebensversicherungen im Jahr 2000. Der Beklagte schilderte der Klägerin vor Vertragsabschluss, dass die Kurse schwanken könnten, am Schluss aber immer ein „Plus“ herauskomme. Hätte die Klägerin gewusst, und wäre sie vom Beklagten darüber aufgeklärt worden, dass ihre Veranlagungen mit dem Risiko eines Kapitalverlusts behaftet waren, und dass sie Vertragskosten von bis zu rund 65.000 EUR tragen müsse, hätte sie diese Lebensversicherungsverträge nicht abgeschlossen. Nach den den OGH bindenden Feststellungen versicherte der Beklagte der Klägerin (und ihrem Gatten) anlässlich einer umfassenden Besprechung am 23. 6. 2004, dass erst im zweiten, spätestens im dritten Drittel des Veranlagungszeitraums „sich alles 'positiv' darstellen und berechnen werde“. In einer (auch) an die Klägerin gerichteten E-Mail vom 9. 10. 2008 hielt der Beklagte ausdrücklich fest, „dass man in 'stark schwankenden Märkten' immer gut beraten sei, seine ursprüngliche 'auf Basis rationaler Erwägungen gewählte Anlagestrategie unbeirrt weiter zu verfolgen'. Es empfehle sich daher dringend, nicht in Panik zu geraten. Nach wie vor gelte: 'Langfristig orientierte Anleger erzielen am Ende eine attraktive Rendite mit ihren Investments!' Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Beklagte damit – über die bloße Darstellung eines möglichen, jedoch unsicheren positiven Szenarios hinausgehend – eine auf lange Frist gesehen positive Entwicklung als sicher darstellte, sodass eine die Verjährung hinausschiebende Beschwichtigung vorlag, ist im Einzelfall nicht korrekturbedürftig. Diese Aussagen des Beklagten waren im konkreten Fall objektiv geeignet, das von der Klägerin als Anlegerin nicht gewollte Risiko zu verschleiern und ihre diesbezüglichen Bedenken zu zerstreuen.
 
 

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