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Zivilrecht

OGH: Erfüllungsgehilfenhaftung iSd § 1313a ABGB nur innerhalb des Aufgabenbereichs?

Der Geschäftsherr haftet für unerlaubte Handlungen seines Gehilfen nicht, wenn das Verhalten aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs, den der Gehilfe für den Schuldner wahrzunehmen hatte, herausfällt

27. 11. 2017
Gesetze:   § 1313a ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Erfüllungsgehilfenhaftung, Aufgabenbereich, Organisations- / Auswahl- / Überwachungsverschulden, Steuerberater, Rückzahlungen von Steuerguthaben, Vermögensdelikt

 
GZ 8 Ob 63/17y, 28.09.2017
 
Die Klägerin (eine GmbH) hatte der Erstbeklagten (einer Wirtschaftsprüfungs-KG) den Auftrag erteilt, sämtliche Steuerangelegenheiten für sie zu erledigen. Die zweitbeklagte Kompementärin der KG kontrollierte und überwachte ihre Mitarbeiter regelmäßig; eine Mitarbeiterin jedoch, die als Buchhalterin beschäftigt war, leitete Steuerguthaben der Klägerin (zunächst unbemerkt) auf ihr eigenes Konto um und verbrauchte sie. Eine Befugnis, Rückzahlungsanträge an das Finanzamt zu stellen, hatte kein Mitarbeiter der Beklagten; solche Anträge wurden ausschließlich (nach gesonderter Aufforderung des jeweiligen Klienten) von der Erstbeklagten an das Finanzamt gerichtet.
 
OGH: Nach stRsp zu § 1313a ABGB können zwar auch vorsätzliche unerlaubte Handlungen in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht in einer dem Schuldner zurechenbaren Weise vom Erfüllungsgehilfen begangen werden, hierzu wird jedoch ein innerer Sachzusammenhang der schädigenden Handlung des Erfüllungsgehilfen mit der Vertragserfüllung gefordert und damit umgekehrt von dieser Haftung jede Schädigung ausgeschlossen, die der Gehilfe dem Gläubiger nur gelegentlich (anlässlich) der Erfüllung zugefügt hat und die einer selbständigen unerlaubten Handlung entsprungen ist. Nur dann, wenn die unerlaubte Handlung des Gehilfen in den Aufgabenbereich eingreift, zu dessen Wahrnehmung er vom Schuldner bestimmt worden ist, hat daher der Schuldner dafür einzustehen. Dem entsprechend haftet der Geschäftsherr nicht nach § 1313a ABGB, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs, den der Gehilfe im Rahmen der Interessenverfolgung für den Schuldner wahrzunehmen hatte, herausfällt.
 
Der erste Senat des OGH hat zuletzt in der Entscheidung 1 Ob 43/15b darauf hingewiesen, dass die Begrenzung der Haftung für Erfüllungsgehilfen auf (für den Geschäftsherrn) vorhersehbare Gefahren eine uferlose Haftung des Geschäftsherrn für Delikte seiner Gehilfen vermeiden soll. Die abredewidrige Verwendung eines vom Kläger dem (in einem wirtschaftlichen Naheverhältnis zur beklagten Bank stehenden) Anlageberater überlassenen, blanko unterfertigten Transaktionsformulars stehe mit den Beratungspflichten der Bank nur in einem äußeren Zusammenhang und stelle keine typisch nachteilige Folge dar, für die der Geschäftsherr einzustehen habe, weil er sich dabei eines Gehilfen bedient habe. In seiner Entscheidung 6 Ob 90/16b hat der sechste Senat des OGH ebenfalls diese Haftungsbegrenzung zu § 1313a ABGB betont und ausgeführt, dass der Schuldner nur dann für eine unerlaubte Handlung des Gehilfen einzustehen habe, wenn diese Handlung in den Aufgabenbereich eingreift, zu dessen Wahrnehmung er vom Schuldner bestimmt worden ist.
 
Auch in der Lehre wird hervorgehoben, dass der Geschäftsherr für (unerlaubte) schädigende Handlungen seines Gehilfen (nur) dann haftet, wenn das Verhalten noch innerhalb des für den Geschäftsherrn wahrzunehmenden Pflichtenkreises lag und der Schaden nicht nur „gelegentlich der Erfüllung“ verursacht wurde.
 
Im Anlassfall trifft es schon nicht zu, dass die Verfügung über Steuerguthaben – wie die Klägerin und das Berufungsgericht ausführen – zu den Hauptleistungspflichten der Beklagten gehörte; vielmehr waren diese offenbar nicht einmal ohne ausdrücklichen Auftrag der Klägerin zu Anträgen auf Rückzahlung von Steuerguthaben berechtigt. Solche Anträge wurden jeweils nur über einen (gesonderten) schriftlichen Antrag der Klienten gestellt. Vor allem aber hat die Erstbeklagte ihren Mitarbeitern keine Befugnis übertragen, allfällige Steuerguthaben von Klienten für diese vom Finanzamt einzufordern. Die Mitarbeiterin war daher gerade nicht in dem ihr übertragenen Aufgabenbereich für die Beklagten tätig, als sie ihre Kenntnisse über die beim Finanzamt für die Klägerin vorhandenen Steuerguthaben verwendete, um sich diese Beträge (jeweils über selbst verfasste schriftliche, dem Finanzamt persönlich überbrachte Anträge) anzueignen.
 
Eine Haftung der Beklagten für die bei der Klägerin aus dieser Vorgangsweise der Mitarbeiterin entstandenen (Vermögens-)Schäden nach § 1313a ABGB kommt daher nicht in Betracht.
 
Aus dem Sachverhalt lässt sich auch kein Anhaltspunkt dafür erkennen, dass den Beklagten ein Organisations-, Auswahl oder Überwachungsverschulden vorgeworfen werden könnte. Die Zweitbeklagte hat alle ihre Mitarbeiter regelmäßig kontrolliert. Die Behauptung der Klägerin, die Manipulationen dieser einen Mitarbeiterin hätten schon früher auffallen müssen, hat sich nicht als zutreffend herausgestellt.
 
Dem Sachverhalt lässt sich außerdem kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich Steuerguthaben der Klägerin (die das Finanzamt zu ihren Gunsten errechnete) im Verfügungsbereich der Beklagten befunden hätten. Die von der Klägerin zitierte Bestimmung des § 213 BAO enthält Regelungen über das Verbuchen wiederkehrend zu erhebender Abgaben; aus § 239 iVm § 215 Abs 4 BAO ergibt sich, dass im (jeweils zuständigen) Finanzamt ein Abgabenkonto eingerichtet ist, von dem allfällige Guthaben auf Antrag zurückgefordert (und überwiesen) werden können. Von einer „Verwahrung“ der Steuerguthaben der Klägerin durch die Beklagten kann daher – entgegen der Rechtsansicht der Klägerin – hier keine Rede sein. Die Klägerin gesteht in ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu, dass Rückzahlungsanträge von Steuerguthaben an das Finanzamtskonto nach einer schriftlichen Aufforderung ihrerseits über die Beklagten erfolgt seien. Fest steht aber, dass die Beklagten die nun von der Klägerin begehrten (von der Mitarbeiterin veruntreuten) Beträge gerade nicht vom Finanzamt eingefordert haben, weshalb diese Geldbeträge auch zu keinem Zeitpunkt in den Verfügungsbereich der Beklagten gelangt sind. Von einer Verletzung eines Verwahrungsvertrags kann daher keine Rede sein.
 
 

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