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Verkehrsrecht

VwGH: Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen und mit dem dauernden Standort im Inland – zur Frage, ob die Monatsfrist des § 82 Abs 8 KFG (nF) durch eine vorübergehende Verbringung des Fahrzeuges aus dem Bundesgebiet nicht unterbrochen wird

Für die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen und mit dem dauernden Standort im Inland durch Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland ist gem § 82 Abs 8 KFG idF BGBl I Nr 26/2014 auf die erstmalige Einbringung in das Bundesgebiet abzustellen und es wird die Monatsfrist durch eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet nicht unterbrochen

26. 11. 2017
Gesetze:   § 82 KFG
Schlagworte: Kraftfahrrecht, Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen und mit dem dauernden Standort im Inland, vorübergehende Verbringung des Fahrzeuges aus dem Bundesgebiet, Monatsfrist, Fristberechnung

 
GZ Ra 2017/02/0113, 20.10.2017
 
VwGH: § 82 Abs 8 KFG idF BGBl I Nr 132 stellte beim Beginn der Frist auf denselben Vorgang ab wie § 79 KFG, nämlich auf das Einbringen des Fahrzeuges. Diese Bestimmung normierte lediglich eine andere Dauer der Frist. Auch für die Frist in § 82 Abs 8 leg cit galt, dass beim Verbringen des betreffenden Fahrzeuges ins Ausland und bei neuerlicher Einbringung dieses Fahrzeuges die Frist mit der neuerlichen Einbringung begann. Die Ansicht, dass ein vorübergehendes Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland die Frist des § 82 Abs 8 leg cit nicht unterbreche, dh bei neuerlicher Einbringung des Fahrzeuges die Frist nicht ab der (neuerlichen) Einbringung zu rechnen sei, findet nach Ansicht des VwGH im Gesetz der damaligen Fassung keine Deckung.
 
In Reaktion auf diese Rsp hat der Gesetzgeber § 82 Abs 8 KFG mit dem Bundesgesetz BGBl I Nr 26/2014 dahin geändert, dass die Frist von einem Monat ab der "erstmaligen Einbringung" in das Bundesgebiet beginnt und eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet diese Frist nicht unterbricht.
 
Demnach ist für die Verwendung von Fahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen und mit dem dauernden Standort im Inland durch Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland auf die erstmalige Einbringung in das Bundesgebiet abzustellen und es wird die Monatsfrist durch eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet nicht unterbrochen. Dem VwG kann daher nicht gefolgt werden, wenn es auf das Verbringen des Lkw an zwei Tagen im April 2016 abstellt und sich dazu auf das Erkenntnis des VwGH vom 30.6.2016, Ra 2016/16/0031 beruft, welches zu § 82 Abs 8 KFG in der Fassung des 2. AbgÄG 2002, BGBl I Nr 132 erging.
 
 

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