Sowohl nach § 53 Abs 3 Z 1 Sbg SHG 1975 als auch nach § 37 Abs 1 Z 1 Sbg MSG 2010 ist das Land Salzburg zum Ersatz der Kosten für Hilfesuchende verpflichtet, welche sich während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate im Landesgebiet aufgehalten haben; nach den im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen des Salzburger Landesrechts § 53 Sbg SHG 1975 und § 37 Sbg MSG 2010 sind jene Kosten vom Kostenersatz ausgenommen, die nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistungen erbracht worden sind, anerkannt oder - wie sich aus den Verweisen auf § 53 Abs 7 Sbg SHG 1975 bzw auf § 37 Abs 5 Sbg MSG 2010 ergibt - im Wege einer Anzeige an den "voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger" geltend gemacht wurden
GZ Ra 2015/10/0052, 27.06.2017
VwGH: Sowohl nach § 53 Abs 3 Z 1 Sbg SHG 1975 als auch nach § 37 Abs 1 Z 1 Sbg MSG 2010 ist das Land Salzburg zum Ersatz der Kosten für Hilfesuchende verpflichtet, welche sich während der letzten sechs Monate vor Gewährung der Hilfe mindestens durch fünf Monate im Landesgebiet aufgehalten haben.
Ausgehend von den Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses ist nicht zu beanstanden, dass das VwG diese Voraussetzung bereits zum Zeitpunkt der Übersiedlung von A.S. in den Bezirk Braunau am Inn am 2. August 1985 als erfüllt angesehen hat, hatte sich A.S. doch davor bereits seit 20. Dezember 1984 im Bezirk Salzburg-Umgebung (Steindorf bei Straßwalchen) aufgehalten. Da A.S. seit damals durchgehend bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses Sozialhilfe bzw Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erhalten hat, dauert die Verpflichtung des Landes Salzburg zum Kostenersatz gem § 53 Abs 5 Sbg SHG 1975 bzw § 37 Abs 4 Sbg MSG 2010 "ohne Rücksicht auf einen" nach dem Einsatz der Hilfe bzw den Leistungen "erfolgten Aufenthaltswechsel" an; die verschiedenen im angefochtenen Erkenntnis detailliert festgestellten Änderungen des Hauptwohnsitzes von A.S. nach deren Übersiedlung am 2. August 1985 sind daher - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - nicht von Bedeutung.
Nach den im Wesentlichen inhaltsgleichen Bestimmungen des Salzburger Landesrechts § 53 Sbg SHG 1975 und § 37 Sbg MSG 2010 sind jene Kosten vom Kostenersatz ausgenommen, die nicht innerhalb von drei Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Leistungen erbracht worden sind, anerkannt oder - wie sich aus den Verweisen auf § 53 Abs 7 Sbg SHG 1975 bzw auf § 37 Abs 5 Sbg MSG 2010 ergibt - im Wege einer Anzeige an den "voraussichtlich zum Kostenersatz verpflichteten Träger" geltend gemacht wurden.
Als Anzeigen in diesem Sinn kommen mit Blick auf den vom Spruch des angesprochenen Erkenntnisses umfassten Zeitraum ab 1. Dezember 2009 sowohl die Übermittlung des Zuerkennungsbescheides der BH Ried im Innkreis vom 9. November 2009 als auch die im Zuge der fortlaufenden Abrechnung der Sozialhilfekosten für A.S. zwischen der BH Salzburg-Umgebung und dem Mitbeteiligten erstellten Leistungsabrechungen vom 28. Juli 2011, 18. Oktober 2011 und 17. Juli 2012 in Betracht. Mit jener mit der bis zum 27. September 2012 erfolgten einvernehmlichen Abrechnung der Kosten im Zusammenhang stehenden Leistungsabrechnung vom 17. Juli 2012 wurde die Anzeigeobliegenheit nach § 37 Abs 5 Sbg MSG 2010 erfüllt, sodass keine Rede davon sein kann, die Dreijahresfrist nach § 37 Abs 3 Z 6 Sbg MSG 2010 wäre verstrichen.