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Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Wiedereinsetzung und Überwachungspflicht gegenüber Boten

Die Partei, die sich eines Boten zur Übermittlung bedient, kommt ihrer Überwachungspflicht nur dann nach, wenn die tatsächliche Ausführung des Auftrages durch entsprechende Nachfrage gesichert ist; eine Partei, die sich nach Übergabe eines fristgebundenen Schriftstückes an einen Boten nicht weiter darum kümmert, ob das Schriftstück auch tatsächlich innerhalb einer zu wahrenden Frist zur Post gebracht (hier: bei der Behörde eingebracht) wurde, muss sich vorwerfen lassen, dass sie auffallend sorglos gehandelt hat, dh dass sie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat

26. 11. 2017
Gesetze:   § 71 AVG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, Bote, Überwachungspflicht

 
GZ Ra 2017/10/0105, 29.09.2017
 
VwGH: Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat. Dabei stecken die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist.
 
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers entspricht es der stRsp des VwGH, dass dann, wenn ein Bote den ihm erteilten Auftrag versäumt, darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis erblickt werden kann, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist.
 
In der Zulässigkeitsbegründung wird im Weiteren vorgebracht, das VwG weiche dadurch von der Rsp des VwGH ab, dass es aus dem Umstand, dass die Ehefrau des Revisionswerbers von diesem auch beauftragt gewesen sei, sich die Einbringung der Schriftstücke bestätigen zu lassen und dies in anderen Fällen auch getan habe, ableite, dass der Revisionswerber seiner Überwachungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. Dies weiche von der Rsp des VwGH zur Überwachungspflicht eines Parteienvertreters ab. Es sei diesbezüglich auf die bereits genannte Rsp des VwGH zu verweisen, wonach an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen sei als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen.
 
Dem ist zu entgegnen, dass es der VwGH in seiner RSp nicht als zweckmäßige und zumutbare Kontrollmaßnahme angesehen hat, dass sich der Rechtsanwalt nach Übergabe sämtlicher Schriftstücke an die bisher bewährte Kanzleikraft in jedem Fall noch von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung überzeugt, die Überwachungspflicht des Parteienvertreters also nicht so weit geht, jede einzelne einfache Arbeitsverrichtung wie die Kuvertierung und Aufgabe von Postsendungen zu kontrollieren. Diese Ausführungen lassen sich aber nicht auf einen Fall wie den vorliegenden, in dem es nicht um Fragen der Kanzleiorganisation eines Rechtsanwaltes geht, übertragen. Nach stRsp des VwGH kommt die Partei, die sich eines Boten zur Übermittlung bedient, ihrer Überwachungspflicht nur dann nach, wenn die tatsächliche Ausführung des Auftrages durch entsprechende Nachfrage gesichert ist. Eine Partei, die sich nach Übergabe eines fristgebundenen Schriftstückes an einen Boten nicht weiter darum kümmert, ob das Schriftstück auch tatsächlich innerhalb einer zu wahrenden Frist zur Post gebracht (hier: bei der Behörde eingebracht) wurde, muss sich vorwerfen lassen, dass sie auffallend sorglos gehandelt hat, dh dass sie die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
 
In der Zulässigkeitsbegründung wird auch geltend gemacht, das VwG weiche mit der "im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgestellten Verpflichtung, die Beschwerde nicht am letzten Tag, sondern schon früher einzubringen", vom AVG und der Judikatur des VwGH ab.
 
Dem ist zu erwidern, dass das VwG mit der in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses enthaltenen Aussage, es sei nicht zu erkennen, weshalb der Revisionswerber den ihm obliegenden Überwachungspflichten nur am letzten Tag der Frist nachkommen habe können, lediglich - wie bereits aus den nachfolgenden Begründungsteilen deutlich wird - zum Ausdruck gebracht hat, dass dem Revisionswerber durch verschiedenste Dispositionen eine zeitnahe Überwachung möglich und zumutbar gewesen wäre und "eine geeignete Nachfrage und Kontrolle des Botenauftrages" durch den Revisionswerber nicht nachzuvollziehen sei. Ein Abweichen von der Rsp des VwGH wird mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt.
 
 

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