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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde

Nach Erledigung eines Antrages - und sei es auch durch seine Zurückweisung - besteht keine Säumnis der Verwaltungsbehörde mehr, sodass die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach bescheidmäßiger Erledigung des Antrags nicht zulässig ist; für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich

26. 11. 2017
Gesetze:   § 8 VwGVG, Art 130 B-VG, § 13 AVG, § 56 AVG, § 34 VwGG
Schlagworte: Säumnisbeschwerde, Zulässigkeit, Zurückweisung

 
GZ Ro 2017/12/0012, 27.06.2017
 
VwGH: Nach Erledigung eines Antrages - und sei es auch durch seine Zurückweisung - besteht keine Säumnis der Verwaltungsbehörde mehr, sodass die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach bescheidmäßiger Erledigung des Antrags nicht zulässig ist. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich.
 
 

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