Nach Erledigung eines Antrages - und sei es auch durch seine Zurückweisung - besteht keine Säumnis der Verwaltungsbehörde mehr, sodass die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach bescheidmäßiger Erledigung des Antrags nicht zulässig ist; für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich
GZ Ro 2017/12/0012, 27.06.2017
VwGH: Nach Erledigung eines Antrages - und sei es auch durch seine Zurückweisung - besteht keine Säumnis der Verwaltungsbehörde mehr, sodass die Erhebung einer Säumnisbeschwerde nach bescheidmäßiger Erledigung des Antrags nicht zulässig ist. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt ihres Einlangens maßgeblich.