Berücksichtigt man, dass das (gedruckt geschriebene) Adressatgericht „Oberlandesgericht Wien“ bloß handschriftlich auf „OGH“ ausgebessert wurde, ist nicht auszuschließen, dass dies erst nachträglich, also nach der Absendung durch die Antragsteller erfolgte; schließlich ist auch durchaus nachvollziehbar, dass juristische Laien ein Rechtsmittel „zur Sicherheit“ an beide in Betracht kommende Gerichte schicken; nicht jedoch eine doppelte Versendung an eines der beiden Gerichte; im Zweifel ist aufgrund dieser Aktenlage davon auszugehen, dass eine der beiden Rekursschriften zutreffend an das OLG Wien adressiert war und aus nicht den Antragstellern zuzurechnenden Gründen dort (vorerst) nicht einlangte; daher kommt die (erkennbar) vom Erstgericht angewendete Judikatur, wonach im Fall der Einbringung des Rechtsmittels beim unzuständigen Gericht und dessen Übersendung von diesem an das zuständige Gericht die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen ist, nicht zur Anwendung; der Rekurs der Antragsteller vom 17. Jänner 2017 ist als rechtzeitig zu behandeln
GZ 3 Ob 93/17y, 07.06.2017
OGH: Wegen des dem Ablehnungsantrag zugrunde liegenden Verfahrens über den Verfahrenshilfeantrag, in dem keine Anwaltspflicht besteht, bedarf der schriftliche Rekurs hier keiner Anwaltsunterschrift.
Aufgrund der mit dem Rekurs in Kopie vorgelegten Rechnung und der übereinstimmenden Sendungsnummern kann davon ausgegangen werden, dass der (zumindestens urspünglich) an das OLG Wien adressierte Rekurs vom 17. Jänner 2017 am 26. Jänner 2017 zur Post gegeben wurde, also innerhalb der 14-tägigen Rechtsmittelfrist. Weil beide Rekursschriften nur den Eingangsvermerk des OGH vom 30. Jänner 2017 aufweisen und erst am folgenden Tag, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, beim OLG Wien einlangten, ist wesentlich, ob die eine der beiden Rekursschriften – wie erforderlich – beim OLG Wien eingebracht wurde, das über den Ablehnungsantrag in erster Instanz entschieden hat. Berücksichtigt man, dass das (gedruckt geschriebene) Adressatgericht „Oberlandesgericht Wien“ bloß handschriftlich auf „OGH“ ausgebessert wurde, ist nicht auszuschließen, dass dies erst nachträglich, also nach der Absendung durch die Antragsteller erfolgte; schließlich ist auch durchaus nachvollziehbar, dass juristische Laien ein Rechtsmittel „zur Sicherheit“ an beide in Betracht kommende Gerichte schicken; nicht jedoch eine doppelte Versendung an eines der beiden Gerichte.
Im Zweifel ist aufgrund dieser Aktenlage davon auszugehen, dass eine der beiden Rekursschriften zutreffend an das OLG Wien adressiert war und aus nicht den Antragstellern zuzurechnenden Gründen dort (vorerst) nicht einlangte. Daher kommt die (erkennbar) vom Erstgericht angewendete Judikatur, wonach im Fall der Einbringung des Rechtsmittels beim unzuständigen Gericht und dessen Übersendung von diesem an das zuständige Gericht die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen ist, nicht zur Anwendung. Der Rekurs der Antragsteller vom 17. Jänner 2017 ist als rechtzeitig zu behandeln.
Die Ergänzung zum Rekurs, datierend vom 26. Jänner 2017, erachtete das Erstgericht offensichtlich deshalb für unzulässig, weil darin ein Verstoß gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels zu erblicken sei. Allerdings wird von diesem Grundsatz dann eine Ausnahme gemacht, wenn weitere Rechtsmittelschriften, Nachträge oder Ergänzungen am selben Tag wie der erste Rechtsmittelschriftsatz bei Gericht einlangen und daher als Einheit angesehen werden können, was hier der Fall war.