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Verfahrensrecht

OGH: Wiederaufnahme und Vorprüfungsverfahren

Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass sich aus der vorgelegten Urkunde, die „die Grabrede“ für die mittlerweile verstorbene Zweitbeklagte enthält, nicht ergebe, dass diese vor und bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im wiederaufzunehmenden Verfahren bei ihrem Lebensgefährten gewohnt habe und auch nicht davon auszugehen sei, dass der darin genannte Beistand des Lebensgefährten bereits zu diesem Zeitpunkt gegeben gewesen sei, ist nicht korrekturbedürftig; die Verneinung der von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Frage, ob die vom Revisionsrekurswerber gegen die Beweiswürdigung ins Treffen geführten Hilfstatsachen geeignet gewesen seien, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf

20. 11. 2017
Gesetze:   § 530 ZPO, § 538 ZPO
Schlagworte: Wiederaufnahme, Vorprüfungsverfahren, Tatsachen, Beweismittel, Urkunde, Schlüssigkeitsprüfung

 
GZ 1 Ob 140/17w, 30.08.2017
 
OGH: Die nach der Rsp des OGH im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) erforderliche Schlüssigkeitsprüfung kann nur anhand der konkreten Behauptungen – hier zusätzlich anhand der vorgelegten neuen Urkunde – im Einzelfall vorgenommen werden. Wie schon die Vorinstanzen erkannten, hat dabei auch eine Prüfung dahingehend zu erfolgen, ob die Nichtberücksichtigung dieser Tatsachen oder Beweismittel im Vorprozess geeignet war, die Beweiswürdigung im wiederaufzunehmenden Verfahren zu beeinflussen. Auch das kann nur einzelfallbezogen geschehen. Daher ist bei Prüfung der Schlüssigkeit einer Klage grundsätzlich eine erhebliche Rechtsfrage nicht zu beantworten.
 
Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass sich aus der vorgelegten Urkunde, die „die Grabrede“ für die mittlerweile verstorbene Zweitbeklagte enthält, nicht ergebe, dass diese vor und bei Schluss der Verhandlung erster Instanz im wiederaufzunehmenden Verfahren bei ihrem Lebensgefährten gewohnt habe und auch nicht davon auszugehen sei, dass der darin genannte Beistand des Lebensgefährten bereits zu diesem Zeitpunkt gegeben gewesen sei, ist nicht korrekturbedürftig. Die Verneinung der von den Umständen des Einzelfalls abhängigen Frage, ob die vom Revisionsrekurswerber gegen die Beweiswürdigung ins Treffen geführten Hilfstatsachen geeignet gewesen seien, eine wesentliche Änderung der Beweiswürdigung herbeizuführen, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf. Zudem geht das Rechtsmittel auf die Begründung des Rekursgerichts nicht näher ein.
 

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