Home

Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Arbeitskräfteüberlassung bei reduzierter Normalarbeitszeit

Es stellt eine Umgehung des Kollektivvertrages für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung dar, wenn der Überlasser mit der überlassenen Arbeitskraft eine Teilzeitvereinbarung im Ausmaß der beim Beschäftiger innerbetrieblich reduzierten Arbeitszeit vereinbart

20. 11. 2017
Gesetze:   § 10 AÜG, § 19 AZG, Abschn VI. 1. KVÜ
Schlagworte: Arbeitskräfteüberlassung, Normalarbeitszeit, Teilzeitarbeit, Kollektivvertrag, Umgehung, Zuschlag für Mehrarbeit

 
GZ 9 ObA 15/17x, 28.06.2017
 
OGH: Eine beim Überlasser in Vollzeit beschäftigte Arbeitskraft nimmt an einer durch (unechte) Betriebsvereinbarung reduzierten Normalarbeitszeit von weniger als 38,5 Stunden des Beschäftigers teil. Auf den Überlassungslohn schlägt die nur innerbetrieblich verkürzte Normalarbeitszeit jedoch nicht durch, weil der Überlassungslohn nur auf Grundlage der in den gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen - nicht aber den sonstigen im Beschäftigerbetrieb geltenden verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art - festgelegten Normalarbeitszeit zu berechnen ist.
 
Nach Abschnitt VI.1. Abs 4 des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVÜ) hat eine Vollzeitbeschäftigung beim Überlasser in entgeltlicher Hinsicht dem gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Vollzeitäquivalent des Beschäftigers auch dann zu entsprechen, wenn die Arbeitszeit innerbetrieblich reduziert wurde. Es würde daher eine Umgehung darstellen, wenn der Überlasser mit der überlassenen Arbeitskraft eine Teilzeitvereinbarung im Ausmaß der beim Beschäftiger nur innerbetrieblich reduzierten Arbeitszeit vereinbart, ohne dass die Arbeitszeit beim Beschäftiger entsprechend der Teilzeitvereinbarung aliquot verkürzt würde, weil dadurch das im Kollektivvertrag vorgezeichnete Äquivalenzverhältnis zu Lasten der überlassenen Arbeitskraft verschoben würde.
 
Eine Umgehung dieser kollektivvertraglichen Anordnung durch eine „Teilzeitvereinbarung“ mit dem Überlasser, die die „Synchronisierung“ mit der innerbetrieblichen Vollarbeitszeit des Beschäftigers bezweckt, ist daher unwirksam.
 
Abschnitt VI. 1. Abs 4 KVÜ verbietet freilich nicht generell den Abschluss von Teilzeitvereinbarungen mit dem Überlasser. Es liegt daher noch keine Umgehung darin, eine beim Überlasser in Teilzeit beschäftigte Arbeitskraft dem Beschäftiger auch als Teilzeitarbeitskraft zu überlassen. Dies hat nach dem Diskriminierungsverbot des § 19 Abs 6 AZG aber zur Folge, dass die innerbetriebliche Verkürzung der Normalarbeitszeit auch für Teilzeitbeschäftigte gelten und zu einer aliquoten Verkürzung ihrer Arbeitsverpflichtung bei entsprechendem Lohnausgleich führen muss. Darüber hinausgehende Arbeitsstunden sind demnach als Mehrarbeitsstunden zu entlohnen.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at