Auch unechte Betriebsvereinbarungen, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen, sind verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art iSd § 10 Abs 3 AÜG
GZ 9 ObA 15/17x, 28.06.2017
OGH: Gem § 97 Abs 1 Z 13 ArbVG können Betriebsvereinbarungen zur Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit abgeschlossen werden und demnach nicht über eine dauerhafte Arbeitszeitverkürzung.
Ob auch unechte Betriebsvereinbarungen, Vertragsschablonen und betriebliche Übungen als sonstige im Beschäftigerbetrieb geltende verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art anzusehen sind, ist für den Bereich des AÜG strittig und es wird vertreten, dass unechte Betriebsvereinbarungen erst auf einzelvertraglicher Ebene Verbindlichkeit entfalten und für Neueintretende etwa auch ausgeschlossen werden können.
Nach Art 5 Abs 1 der Leiharbeits-RL sollen Leiharbeitnehmer jene Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen erhalten, die gelten würden, wenn sie „von den entleihenden Unternehmen unmittelbar für den gleichen Arbeitsplatz eingestellt worden wären“. Es ist daher festzustellen, welche generellen Bestimmungen für vergleichbare Arbeitnehmer im fraglichen Einstellungszeitpunkt gegolten hätten. Eine betriebliche Übung erfasst auch neu eintretende Arbeitnehmer, sofern nicht ausdrücklich anderes mit ihnen vereinbart worden ist. Gleiches gilt für Vertragsschablonen und Richtlinien. So lange sie nicht generell aufgehoben wurden, wären sie bei einer Direkt-Einstellung verwendet bzw angewendet worden.
Demnach sind auch unechte Betriebsvereinbarungen, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen, als verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art iSd § 10 Abs 3 AÜG (und hier des Absch VI./1 Abs 4 des Kollektivvertrags für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung) anzusehen.