Die Liquidatoren bestimmen nach pflichtgemäßem Ermessen, wie die Umsetzung des Vermögens in Geld stattzufinden hat; bei pflichtwidriger Verweigerung der Zustimmung kann der Liquidator von den übrigen zu einem pflichtgemäßen Verhalten gezwungen werden
GZ 6 Ob 127/17w, 29.08.2017
Gegenstand der GesBR ist eine von ehemaligen Ehegatten betriebene Landwirtschaft mit Viehhaltung.
OGH: Gem § 1216b Abs 1 ABGB werden mit Auflösung der GesbR und Eintritt in die Liquidation die Gesellschafter automatisch Liquidatoren, ohne dass es einer besonderen Annahmeerklärung bedürfte, wobei sie einander zur Übernahme des Liquidatorenamtes und zur Erfüllung der sich daraus ergebenden Aufgaben auch verpflichtet sind. Dabei kommt ihnen nach § 1216d ABGB sowohl im Innen- als auch im Außenverhältnis Gesamtgeschäftsführungs- und Gesamtvertretungsbefugnis zu, sodass für die Wirksamkeit sämtlicher Handlungen die Zustimmung aller erforderlich ist, solange ein Gesellschafter nicht als Liquidator abberufen wurde oder - etwa durch das Gericht - andere Liquidatoren bestellt wurden.
Nach § 1216e Abs 3 ABGB haben die Liquidatoren, wenn über die Verteilung des Gesellschaftsvermögens Streit unter den Gesellschaftern entsteht, die Verteilung bis zur Entscheidung des Streits auszusetzen. Die Austragung des Streits unter den Gesellschaftern hat mittels Feststellungsklage zu erfolgen. Auch die Aufhebung der Widmung einer Sache als Zubehör zur Liegenschaft bedarf der Zustimmung aller Liquidatoren. Die Liquidatoren bestimmen nach pflichtgemäßem Ermessen, wie die Umsetzung des Vermögens in Geld stattzufinden hat. Ebenso entscheiden sie nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie einer von einem anderen Liquidator gewünschten Handlung zustimmen. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes verweigert oder verzögert werden. Bei pflichtwidriger Verweigerung der Zustimmung kann der Liquidator von den übrigen zu einem pflichtgemäßen Verhalten gezwungen werden.
Die Abwickler sind auch berechtigt, das gesamte Gesellschaftsvermögen oder das Unternehmen als Ganzes zu veräußern, wenn dies die optimale Verwertung erfordert, und zwar auch an einen einzelnen Gesellschafter. Eine Zustimmung aller Gesellschafter zur Veräußerung des Gesamtunternehmens ist nur dann erforderlich, wenn der Erlös aus der Veräußerung nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwendet, sondern sogleich unter den Gesellschaftern verteilt wird, denn nur in diesem Fall wäre der einzelne Gesellschafter gegenüber einer Liquidation nach den §§ 1216a ff ABGB benachteiligt, sodass seine Zustimmung zur gewählten Vorgangsweise erforderlich ist.