Die Erschöpfung des Haftungsfonds durch erfolgte Auszahlungen kann im Titelverfahren nur dann als anspruchsvernichtender Einwand berücksichtigt werden, wenn sie bereits vor Schluss der Verhandlung in erster Instanz eingetreten und nachgewiesen ist
GZ 9 Ob 70/16h, 27.09.2017
OGH: Für die Bezahlung von Verbindlichkeiten gilt außerhalb eines Insolvenzverfahrens im Allgemeinen das Prioritätsprinzip. Ein von diesem Prinzip abweichender Anspruch auf eine quotenmäßige Aufteilung bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung, die für den Fall der Abschlussprüferhaftung nach § 275 UGB nicht normiert ist, sondern allenfalls auf dem Weg der Analogie gefunden werden könnte. Normiert das Gesetz nicht ausdrücklich eine quotenmäßige Befriedigung, sodass nur eine Gesetzes- oder Rechtsanalogie in Betracht kommt, bedürfte es dafür einer hinreichenden Grundlage, die in den in Betracht kommenden Regelungen der §§ 16 Abs 2 EKHG, 156 Abs 3 VersVG und 336 ASVG nicht zu finden ist. Die Anlegerentschädigung unterscheidet sich von den dort geregelten typischen Haftpflichtfällen insbesondere durch eine zunächst kaum überschaubare Vielzahl von Geschädigten, deren Schäden auch aus keinem singulären Ereignis resultieren.
Die Mittel des Zivilprozesses reichen auch für eine endgültige Quotenberechnung nicht aus, weil selbst bereits festgestellte Ersatzansprüche Dritter nachträglichen Veränderungen unterliegen können. Geschädigten Anlegern stehen oft weitere potentiell Haftpflichtige, zB Anlageberater oder die Gesellschaft selbst, zur Verfügung, sodass für denselben Vermögensschaden unter Umständen aus mehreren Haftungstöpfen geschöpft werden kann. Sind die anspruchsberechtigten Dritten gleichzeitig Insolvenzgläubiger der Gesellschaft, ist auch die im Insolvenzverfahren der Gesellschaft ausgeschüttete Quote zu berücksichtigen. Eine verbindliche Berechnung der Anteile an der Haftungshöchstsumme nach § 275 Abs 2 UGB, die in jedem einzelnen Titelverfahren gesondert erfolgen müsste, wäre praktisch zum Scheitern verurteilt. Die Erschöpfung des Haftungsfonds durch erfolgte Auszahlungen kann daher im Titelverfahren nach der Methodik des Zivilprozesses nur dann als anspruchsvernichtender Einwand berücksichtigt werden, wenn sie bereits vor Schluss der Verhandlung erster Instanz eingetreten und nachgewiesen ist. In allen anderen Fällen kann das Erreichen der Haftungsgrenze im Streitfall nur mehr im Exekutionsverfahren durch Oppositionsklage geklärt werden.