Dem Privatankläger kommt kein Recht auf Teilnahme an einer - von der Kriminalpolizei ausschließlich im Auftrag des Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung vorzunehmenden - Durchsuchung zu
GZ 15 Os 7/17v, 23.08.2017
OGH: Das Privatanklageverfahren ist ausschließlich als Hauptverfahren zu führen. Es beginnt mit der Einbringung der Privatanklage (§ 71 StPO) oder eines selbständigen Antrags auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPO; ein Ermittlungsverfahren findet nicht statt. Der Privatankläger hat grundsätzlich die gleichen Rechte wie die Staatsanwaltschaft.
Über nach Einbringung der Anklage - sei es vom Staatsanwalt, sei es vom Privatankläger - gestellte Anträge auf Durchführung von Zwangsmaßnahmen, etwa Durchsuchung von Orten und Gegenständen (§§ 117, 119) samt Sicherstellung bzw Beschlagnahme von Gegenständen (§§ 109, 110, 115 StPO), entscheidet gem § 210 Abs 3 StPO das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht. Die Durchführung derartiger gerichtlich angeordneter Zwangsmaßnahmen obliegt der Kriminalpolizei, die ihre Berichte und Verständigungen (nun) an das Gericht (und nicht an die Staatsanwaltschaft) zu richten hat.
Während sich demnach die Staatsanwaltschaft in dem von ihr zu leitenden Ermittlungsverfahren (wegen eines Offizialdelikts) stets an allen Ermittlungen der Kriminalpolizei beteiligen und dem Leiter der kriminalpolizeilichen Amtshandlung Aufträge erteilen sowie selbst Ermittlungen durchführen kann (§ 103 StPO), stehen ihr diese Rechte im Hauptverfahren aufgrund ihrer (bloßen) Beteiligtenstellung nicht mehr zu.
Wenngleich das Hauptverfahren grundsätzlich parteiöffentlich ist, hat der Gesetzgeber für außerhalb der Hauptverhandlung durchzuführende Beweisaufnahmen ausschließlich im Fall eines vom Vorsitzenden allein oder von einem Beisitzer vorzunehmenden Augenscheins ein Recht der Beteiligten auf Anwesenheit normiert (§ 254 Abs 2 StPO), nicht aber im Fall sonstiger Beweisaufnahmen außerhalb der Hauptverhandlung. Daher kommt einem Privatankläger, aber auch allen anderen Beteiligten des Hauptverfahrens, kein Recht auf Teilnahme an einer - von der Kriminalpolizei ausschließlich im Auftrag des Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung vorzunehmenden - Durchsuchung zu.