Die Rechtsauffassung, die vorliegende – mit dem technischen Fortschritt einhergehende – Veränderung der Ausübung der Dienstbarkeit von der ursprünglichen Nutzung des Wegs mit Pferdegespann und Schlapp auf die nunmehrige Verwendung einer motorbetriebenen Scheibtruhe stelle keine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit dar, ist nicht zu beanstanden
GZ 7 Ob 149/17p, 18.10.2017
OGH: Nach allgemeinen servitutsrechtlichen Grundsätzen orientiert sich der Inhalt einer ungemessenen Servitut am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Gutes, doch findet ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichem Bestand und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart. Eine unzulässige Erweiterung einer Wegeservitut liegt vor, wenn der Weg zu anderen Zwecken als ursprünglich vereinbart benutzt wird oder wenn sich die Belastung des dienenden Gutes erheblich erhöht. Nur eine die Belastung des dienenden Gutes erheblich erschwerende Änderung der Benützungsart des herrschenden Gutes stellt eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit dar. Auch bei einer Änderung der Bewirtschaftungsart kann nur eine dadurch verursachte Mehrbelastung des dienenden Gutes untersagt werden, werden Interessen des Verpflichteten doch nur im Ausmaß der Mehrbelastung beeinträchtigt. Soweit die neue Bewirtschaftungsart hingegen zu keiner erhöhten Belastung des dienenden Gutes führt, ist kein Grund erkennbar, weshalb der Verpflichtete dessen Inanspruchnahme nicht mehr dulden muss.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die vorliegende – mit dem technischen Fortschritt einhergehende – Veränderung der Ausübung der Dienstbarkeit von der ursprünglichen Nutzung des Wegs mit Pferdegespann und Schlapp auf die nunmehrige Verwendung einer motorbetriebenen Scheibtruhe stelle keine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit dar, ist nicht zu beanstanden.