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Zivilrecht

OGH: Verjährung der Dienstbarkeit bei Teilausübung?

Nach der gegenüber § 1479 ABGB spezielleren Norm des § 1482 Satz 1 ABGB schließt schon die Teilausübung eines Rechts auf fremdem Grund die Verjährung aus; nur dann, wenn der Grund einer bloßen Teilrechtsausübung der Dienstbarkeit die Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer des dienenden Grundes ist, kann das Recht im nicht ausgeübten Umfang verjähren

20. 11. 2017
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB, § 1479 ABGB, § 1482 ABGB
Schlagworte: Servitut, Verjährung, Teilausübung

 
GZ 7 Ob 149/17p, 18.10.2017
 
Die Beurteilung der Vorinstanzen, die Rechtsvorgänger des Beklagten hätten durch eine mehr als 30-jährige Nutzung des Steigs (Wegs) über das Grundstück der Kläger die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts zu Zwecken der Almwirtschaft ersessen, wird von den Klägern nicht bemängelt.
 
Sie argumentieren jedoch, durch die Nichtausübung der Almwirtschaft zwischen 1958 (jedenfalls 1962) und 2004/2005 sei die Dienstbarkeit erloschen.
 
OGH: Ein Ruhen der Rechtsausübung ändert am aufrechten Bestehen der Dienstbarkeit selbst nichts. Die Dienstbarkeit kann aber nach § 1479 ABGB verjähren, wenn der Berechtigte sie 30 Jahre nicht ausübt.
 
Nach der gegenüber § 1479 ABGB spezielleren Norm des § 1482 Satz 1 ABGB schließt aber schon die Teilausübung eines Rechts auf fremdem Grund die Verjährung aus. Nur dann, wenn der Grund einer bloßen Teilrechtsausübung der Dienstbarkeit die Untersagung oder Hinderung durch den Eigentümer des dienenden Grundes ist, kann das Recht im nicht ausgeübten Umfang verjähren. Eine Teilrechtsausübung liegt vor, wenn der Berechtigte Handlungen vornimmt, zu denen er nur befugt ist, weil ihm die Dienstbarkeit zusteht. Es genügt, wenn nur ein kleiner Teil der ihm zustehenden Befugnisse ausgenützt wird. Eine bestimmte hohe Qualität oder Intensität der Rechtsausübung ist dabei nicht erforderlich. Das Recht des Fahrwegs bleibt durch die Benützung des dienenden Grundstücks zum Gehen erhalten.
 
Das Berufungsgericht verneinte die Verjährung. Die von den Rechtsvorgängern des Beklagten ersessene Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechts zu almwirtschaftlichen Zwecken sei nicht dadurch verjährt, dass die Alm im Zeitraum 1958 (Ende der Mahd) bis 2004/2005 (Wiederaufnahme der Mahd) nicht aktiv bewirtschaftet worden sei. Immerhin sei in diesem Zeitraum – wenn auch nur fallweise – unter weiterer Nutzung des Steigs Nachschau auf der Alm gehalten worden. Durch diese zwischen 1958 und 2004/2005 erfolgten Kontrollen der Alm und der darauf befindlichen Hütte, die der almwirtschaftlichen Nutzung zuzurechnen seien, sei eine Teilrechtsausübung erfolgt, die die Verjährung gehindert habe. Diese Rechtsansicht ist vor dem Hintergrund der oben dargestellten oberstgerichtlichen Judikatur vertretbar.
 
Die von den Klägern iZm den genannten Kontrollen als rechtlich erheblich erachtete Frage eines Mindestmaßes an Publizität stellt sich nicht. Das angesprochene Publizitätserfordernis bezieht sich nur auf die Ersitzung der Dienstbarkeit.
 
 

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