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Zivilrecht

OGH: Zum Beseitigungsanspruch nach § 523 ABGB (iZm Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG 2002)

Sind für die Herstellung des früheren Zustands weitere Maßnahmen wie Rück- und Wiedereinbaumaßnahmen erforderlich, ist das Begehren auf bloße Entfernung nicht ein vom Beseitigungsanspruch umfasstes Minus, sondern ein Aliud

20. 11. 2017
Gesetze:   § 16 WEG 2002, § 52 WEG 2002, § 523 ABGB
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, eigenmächtige Veränderungen, Eigentumsfreiheitsklage, actio negatoria, Beseitigung des Eingriffs, Entfernung, Wiederherstellung

 
GZ 5 Ob 65/17w, 26.09.2017
 
OGH: Jede Änderung an einem Wohnungseigentumsobjekt, die eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer mit sich bringen könnte, wofür schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung genügt, bedarf der Zustimmung aller übrigen Wohnungseigentümer oder der Genehmigung durch den Außerstreitrichter in einem Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 2 WEG 2002. Holt der änderungswillige Wohnungseigentümer die Zustimmung der anderen Miteigentümer oder die Genehmigung des Außerstreitrichters nicht ein oder setzt er sich über den Widerspruch eines anderen Miteigentümers hinweg, handelt er in unerlaubter Eigenmacht und kann im streitigen Rechtsweg mit der Eigentumsfreiheitsklage (§ 523 ABGB) zur Beseitigung der Änderung verhalten werden.
 
Die Wiederherstellung des früheren Zustands besteht regelmäßig in der Beseitigung der verursachten Beeinträchtigung. Gerade iZm eigenmächtigen baulichen Änderungen iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 ist der Anspruch auf Wiederherstellung des vorigen Zustands insofern ein Beseitigungsanspruch, als die Wiederherstellung des vorigen Zustands in der Beseitigung der Änderung durch Rückgängigmachen der eigenmächtigen Baumaßnahmen liegt. Ergebnis der Beseitigung der Änderung hat die Wiederherstellung des vorigen Zustands zu sein.
 
Durch das bloße Entfernen einer baulichen Maßnahme ist die Änderung nur dann beseitigt (und die Störungsquelle iSd § 523 ABGB ausgeschaltet), wenn keine weiteren Maßnahmen zur Wiederherstellung des früheren Zustands notwendig sind, sich die Rückgängigmachung eigenmächtiger baulicher Veränderungen also in deren Entfernung erschöpft. Dort wo das - wie im vorliegenden Fall des Ersatzes eines Heizsystems durch ein anderes - nicht der Fall ist, weil die Herstellung des früheren Zustands weitere Rück- und Wiedereinbaumaßnahmen erfordert, ist der Beseitigungsanspruch daher nicht mit dem reinen Entfernungsanspruch gleichzusetzen und das Begehren auf bloße Entfernung nicht ein vom Beseitigungsanspruch nach § 523 ABGB umfasstes Minus, sondern angesichts der damit verbundenen (anderen) Rechtsfolgen ein Aliud. Nur die Wiederherstellung des vor dem eigenmächtigen Umbau bestandenen Zustands und die dafür notwendigen Maßnahmen stellen ihrerseits keine genehmigungspflichtigen „Änderungen“ iSd § 16 Abs 2 WEG 2002 dar.
 
 

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