Der einzelne Wohnungseigentümer hat ein Antragsrecht im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nur, wenn er dem Verwalter die Einhaltung der Pflichten des § 20 Abs 2 bis 7 WEG 2002 auftragen will; die Einhaltung der Pflichten des § 20 Abs 1 WEG 2002 (Interessenwahrungspflicht) stellt kein Individualrecht der Wohnungseigentümer dar
GZ 5 Ob 115/17y, 29.08.2017
OGH: Gem § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 ist über Anträge zur Durchsetzung der Pflichten des Verwalters (§§ 20 Abs 1 bis 7, 31 Abs 3 WEG 2002) im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden. § 20 Abs 1 WEG 2002 verpflichtet den Verwalter, die gemeinschaftsbezogenen Interessen aller Wohnungseigentümer zu wahren. Er hat in Fällen der ordentlichen Verwaltung generellen Direktiven und individuellen Weisungen der Mehrheit Folge zu leisten, sofern es sich nicht um gesetzwidrige Mehrheitsbeschlüsse handelt.
Das gem § 52 Abs 1 Z 3 WEG 2002 zur Durchsetzung in das wohnrechtliche Außerstreitverfahren verwiesene Individualrecht jedes einzelnen Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, wird durch § 30 Abs 1 Z 5 WEG 2002 auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG 2002 beschränkt. Darüber hinausgehende Pflichten des Verwalters können sich aus § 20 Abs 1 WEG 2002 ergeben, wenn es sich tatsächlich um gemeinschaftsbezogene Interessen aller Wohnungseigentümer handelt. In diesen Fällen steht es den einzelnen Wohnungseigentümern aber bloß frei, selbst ein Willensbildungsverfahren zu initiieren, um dem Verwalter von der Mehrheit rechtmäßige Weisungen erteilen zu lassen, die er zu befolgen hat.
Der einzelne Wohnungseigentümer hat ein Antragsrecht im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren nur, wenn er dem Verwalter die Einhaltung der Pflichten des § 20 Abs 2 bis 7 WEG 2002 auftragen will; die Einhaltung der Pflichten des § 20 Abs 1 WEG 2002 - sei es die Interessenwahrungspflicht den Wohnungseigentümern gegenüber oder die Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen - stellt kein Individualrecht der Wohnungseigentümer dar. Eine rechtswirksame Weisung an den Verwalter bedarf einer förmlichen Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft. Für die Auslegung des Beschlusses einer Eigentümergemeinschaft ist ausschließlich der angeschlagene Wortlaut des Beschlusses maßgeblich.