Nach nunmehr stRsp des OGH sind Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinsamen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten auch dann im Außerstreitverfahren zu entscheiden, wenn der Auseinandersetzung eine Vereinbarung der Miteigentümer zugrunde liegt; dies gilt auch für die zwischen Miteigentümern strittige Verteilung des Aufwands für die gemeinschaftliche Sache; die Antragsteller haben ihr Begehren zwar als „actio pro socio“ übertitelt und in ihrem Vorbringen die Miteigentümergemeinschaft selbst rechtlich als eine GesBR qualifiziert; der gegen den Antragsgegner geltend gemachte Anspruch auf Zahlung an sämtliche Miteigentümer stützt sich jedoch (allein) auf die (vom Antragsgegner vorgelegte) als „Miteigentümervertrag“ bezeichnete Vereinbarung; die Auslegung des Antragsvorbringens durch die Vorinstanzen dahin, dass damit eine (nur) aus dem Miteigentumsvertrag abgeleitete Zahlungspflicht unter den Teilhabern (Miteigentümern) eingefordert wird, die auf keine weitere Rechtsgrundlage (insbesondere auf keinen Gesellschaftsvertrag) Bezug nimmt, ist daher nicht zu beanstanden
GZ 8 Ob 96/17a, 28.09.2017
OGH: Die Frage, ob über ein Begehren im außerstreitigen Verfahren oder im Prozessweg zu entscheiden ist, ist nach dem Inhalt des Begehrens, nicht aber danach zu beurteilen, ob das Begehren begründet ist oder welche Einwendungen dagegen erhoben wurden.
Nach § 838a ABGB sind Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten in das Verfahren Außerstreitsachen verwiesen. Nach den Gesetzesmaterialien fallen in das Außerstreitverfahren die mit der Verwaltung und Benützung unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten der Teilhaber, somit die richterlichen Aufgaben nach den §§ 833 bis 838 ABGB, die Streitigkeiten aus einer Benützungsregelung, die Rechnungslegung und Verteilung des Erlöses (§ 830 Abs 1 ABGB), die Verteilung des Nutzens und Aufwands (§ 839 ABGB), die Auseinandersetzung über Bestellung, Wechsel und Enthebung des Verwalters (§ 836 ABGB) und Ansprüche der Teilhaber untereinander aus von ihnen beschlossenen Handlungen des Verwalters. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Auseinandersetzung der Teilhaber eine Vereinbarung zu Grunde liegt oder nicht; in beiden Fällen ist der Außerstreitrichter zur Verhandlung und Entscheidung berufen. Demgegenüber sind nach den Gesetzesmaterialien Ansprüche, die nicht nur auf das Miteigentumsverhältnis, sondern darüber hinaus auch noch auf weitere Rechtsgrundlagen gestützt werden, wie etwa Besitzstörung, Schadenersatz und Bereicherung oder ein auf das Nachbarrecht gestützter Unterlassungsanspruch zwischen Miteigentümern, weiterhin im Streitverfahren geltend zu machen.
Daher sind nach nunmehr stRsp des OGH Streitigkeiten zwischen den Miteigentümern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinsamen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten auch dann im Außerstreitverfahren zu entscheiden, wenn der Auseinandersetzung eine Vereinbarung der Miteigentümer zugrunde liegt. Dies gilt auch für die zwischen Miteigentümern strittige Verteilung des Aufwands für die gemeinschaftliche Sache.
Die Antragsteller haben ihr Begehren zwar als „actio pro socio“ übertitelt und in ihrem Vorbringen die Miteigentümergemeinschaft selbst rechtlich als eine GesBR qualifiziert. Der gegen den Antragsgegner geltend gemachte Anspruch auf Zahlung an sämtliche Miteigentümer stützt sich jedoch (allein) auf die (vom Antragsgegner vorgelegte) als „Miteigentümervertrag“ bezeichnete Vereinbarung. Die Auslegung des Antragsvorbringens durch die Vorinstanzen dahin, dass damit eine (nur) aus dem Miteigentumsvertrag abgeleitete Zahlungspflicht unter den Teilhabern (Miteigentümern) eingefordert wird, die auf keine weitere Rechtsgrundlage (insbesondere auf keinen Gesellschaftsvertrag) Bezug nimmt, ist daher nicht zu beanstanden.
Zu der vom Rekursgericht aufgeworfenen Rechtsfrage, inwiefern ein Antrag, mit dem ein Deckungsbeitrag für Aufwendungen auf die gemeinsame Liegenschaft eingefordert wird, im Hinblick auf die Bestimmungen des GesBR-Reformgesetzes (noch) in Betracht komme, nimmt das Rechtsmittel mit keinem Wort Stellung. Auch die Qualifikation der Parteien als (bloße) Teilhaber iSd § 838a ABGB zieht das Rechtsmittel nicht in Zweifel und geht selbst nicht auf die Frage ein, ob hier allenfalls Umstände dafür vorliegen könnten, dass die Beteiligten eine GesBR gegründet haben könnten. Eine Auseinandersetzung mit der vom Rekursgericht aufgeworfenen Abgrenzungsfrage hat daher hier nicht zu erfolgen.