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Zivilrecht

OGH: § 12 VersVG – Rechtsschutzversicherung und Verjährung

Die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung beginnt zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er den Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will

20. 11. 2017
Gesetze:   § 12 VersVG, ARB 1994
Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Verjährung

 
GZ 7 Ob 163/17x, 18.10.2017
 
Die Beklagte argumentiert, gehe man von der Beurteilung aus, dass das Schadenereignis im Juli 2012 eingetreten sei, dann sei der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag nach § 12 VersVG verjährt.
 
OGH: Die Verjährung des Anspruchs aus der Rechtsschutzversicherung beginnt zu jenem Zeitpunkt, zu dem sich die Notwendigkeit einer Interessenwahrnehmung für den Versicherungsnehmer so konkret abzeichnet, dass er mit der Entstehung von Rechtskosten rechnen muss, deretwegen er den Rechtsschutzversicherer in Anspruch nehmen will.
 
Der Versicherungsnehmer war ab Mai 2012 wegen Rückenschmerzen in Behandlung. Am 24. 9. 2014 erfuhr er die Diagnose Lungenkrebs und auch, dass sich aus dem nicht erörterten MRT-Befund vom 24. 7. 2012 bereits Krebsverdacht ergeben hatte.
 
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die im Mai 2016 klageweise Geltendmachung des Deckungsanspruchs sei nicht verjährt, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hält dem auch nur allgemein – ohne nähere Anhaltspunkte – entgegen, dass der Versicherungsnehmer schon früher die Fehldiagnose hätte erkennen können. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er schon im Jahr 2012 ausreichende Hinweise auf einen drohenden Rechtsstreit hatte. Aus welchem Grund er den ursprünglichen Befund ohne den zweiten Befund aus dem Jahr 2014 hätte hinterfragen müssen, legt die Beklagte ohnehin nicht dar.
 
 

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