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Zivilrecht

OGH: Schadenersatz-Rechtsschutz – zum Zeitpunkt des Schadenereignisses

Die Klägerin leitet den Anspruch, für dessen Durchsetzung Rechtsschutzdeckung begehrt wird, aus der Unterlassung von – ihrer Meinung nach – unverzüglich gebotenen Maßnahmen des Orthopäden zur Abwendung einer Verschlechterung der bestehenden Erkrankung des Versicherungsnehmers ab, wobei sie ausdrücklich vorbringt, dass sich sein Gesundheitszustand bereits im Juli 2012 aufgrund der unterlassenen Behandlung massiv verschlimmert habe; die Rechtsauffassung, das – innerhalb des Versicherungszeitraums liegende – Schadenereignis sei nach den Behauptungen in der Klage das Nichtreagieren auf den verdächtigen MRT-Befund, ab welchem Zeitpunkt sich mangels weiterer Abklärung und Therapie der Gesundheitsschaden des Versicherungsnehmers durch das (ungehinderte) Fortschreiten der Krebserkrankung zunehmend ausgeweitet und letztlich zum Ableben geführt habe, hält sich im Rahmen der Judikatur; auf die von der Beklagten allein herangezogene Kenntnisnahme der Diagnose durch den Versicherungsnehmer kommt es jedenfalls nicht an

20. 11. 2017
Gesetze:   Art 2 ARB 1994
Schlagworte: Versicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Schadenersatz-Rechtsschutz, Schadenereignis, Verstoß, Unterlassung der Erörterung eines MRT-Befunds, Kenntnisnahme der Krebserkrankung

 
GZ 7 Ob 163/17x, 18.10.2017
 
Die Beklagte erachtet die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Schadenfall sei dem Schadenersatz-Rechtsschutz zuzuordnen und daher Art 2.1 ARB 1994 maßgeblich, ausdrücklich als zutreffend. Sie hält aber ihren Einwand aufrecht, dass das Schadenereignis nicht am 24. 7. 2012 (Unterlassung der Erörterung eines MRT-Befunds mit dem Versicherungsnehmer durch den Orthopäden, aus dem sich der Verdacht auf eine Krebserkrankung bereits ergeben hatte), sondern erst am 24. 9. 2014 (Kenntnisnahme der Krebserkrankung durch den Versicherungsnehmer) und damit außerhalb des Versicherungszeitraums eingetreten sei.
 
OGH: Nach Art 2.1 ARB 1994 gilt als Versicherungsfall nicht der Verstoß, sondern der Eintritt des dem Anspruch zugrundeliegenden Schadenereignisses. Der Versicherungsfall ist regelmäßig jenes Ereignis, das den Anspruch begründet hat. Der Unterschied zum Verstoß besteht darin, dass Verstoß das Kausalereignis also das haftungsrelevante Verhalten des Versicherungsnehmers, das den Schaden verursacht hat, ist, Schadenereignis dagegen der „äußere Vorgang“, der die Schädigung des Dritten und damit die Haftpflicht des Versicherungsnehmers unmittelbar herbeiführt. Schadenereignis ist das Folgeereignis, das mit dem Eintritt des realen Verletzungszustands gleichgesetzt wird, also das äußere Ereignis, das den Personen- oder Sachschaden unmittelbar ausgelöst hat. Der Versicherungsfall und damit die Beurteilung der Deckungspflicht richtet sich nach dem vom Kläger geltend zu machenden Anspruch und ist insofern eine Frage des Einzelfalls.
 
Die Klägerin leitet den Anspruch, für dessen Durchsetzung Rechtsschutzdeckung begehrt wird, aus der Unterlassung von – ihrer Meinung nach – unverzüglich gebotenen Maßnahmen des Orthopäden zur Abwendung einer Verschlechterung der bestehenden Erkrankung des Versicherungsnehmers ab, wobei sie ausdrücklich vorbringt, dass sich sein Gesundheitszustand bereits im Juli 2012 aufgrund der unterlassenen Behandlung massiv verschlimmert habe.
 
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das – innerhalb des Versicherungszeitraums liegende – Schadenereignis sei nach den Behauptungen in der Klage das Nichtreagieren auf den verdächtigen MRT-Befund, ab welchem Zeitpunkt sich mangels weiterer Abklärung und Therapie der Gesundheitsschaden des Versicherungsnehmers durch das (ungehinderte) Fortschreiten der Krebserkrankung zunehmend ausgeweitet und letztlich zum Ableben geführt habe, hält sich im Rahmen der Judikatur. Auf die von der Beklagten allein herangezogene Kenntnisnahme der Diagnose durch den Versicherungsnehmer kommt es jedenfalls nicht an.
 
 

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