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Zivilrecht

OGH: Arzthaftung und Verletzung der Dokumentationspflicht

Die Beweiserleichterung bei fehlender Dokumentation hilft dem Patienten lediglich insoweit, als sie die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde, sie begründet aber nicht die Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße; die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation kann erst dann bedeutsam werden, wenn die für den Verfahrensausgang als wesentlich erachteten Tatsachen nicht festgestellt werden können

20. 11. 2017
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 1299 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Arzthaftung, Verletzung der Dokumentationspflicht, Beweiserleichterung

 
GZ 7 Ob 70/17w, 27.09.2017
 
OGH: Die Verletzung der ärztlichen Dokumentationspflicht hat im Prozess (bloß) beweisrechtliche Konsequenzen, die dazu führen, dass dem Patienten zum Ausgleich der durch die Verletzung der Dokumentationspflicht eingetretenen größeren Schwierigkeiten, einen ärztlichen Behandlungsfehler nachzuweisen, eine der Schwere der Dokumentationspflichtverletzung entsprechende Beweiserleichterung zugute kommt. Die Beweiserleichterung bei fehlender Dokumentation hilft dem Patienten lediglich insoweit, als sie die Vermutung begründet, dass eine nicht dokumentierte Maßnahme vom Arzt nicht getroffen wurde, sie begründet aber nicht die Vermutung objektiver Sorgfaltsverstöße. Die Frage nach der Verteilung der Beweislast bei Unterlassung einer Dokumentation kann erst dann bedeutsam werden, wenn die für den Verfahrensausgang als wesentlich erachteten Tatsachen nicht festgestellt werden können.
 
Weder eine solche non-liquet-Situation noch ein Behandlungsfehler sind nach den Feststellungen, an die der OGH gebunden ist, gegeben.
 
Im Übrigen hat der OGH bereits ausgesprochen, dass daraus nicht abgeleitet werden kann, der Nachweis einer nicht dokumentierten Maßnahme sollte nur durch eine „objektive Beweisführung“ zu erbringen oder die Vernehmung des Arztes als Beweismittel ausgeschlossen sein.
 
 
 

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