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VwGH: Einwendungen des Fischereiberechtigten im Überprüfungsverfahren nach § 121 Abs 1 WRG

Die Einwendungen des Fischereiberechtigten sind im Überprüfungsverfahren nach § 121 Abs 1 WRG in zweifacher Richtung rechtlich eingeschränkt, nämlich einerseits auf das Fehlen der Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten Anlage mit der Bewilligung, und andererseits ausschließlich auf die dem Fischereiberechtigten gem § 15 WRG zustehenden Maßnahmen

19. 11. 2017
Gesetze:   § 121 WRG, § 102 WRG, § 15 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen, Einwendungen des Fischereiberechtigten

 
GZ Ra 2017/07/0012, 28.06.2017
 
VwGH: Die Einwendungen des Fischereiberechtigten sind im Überprüfungsverfahren nach § 121 Abs 1 WRG in zweifacher Richtung rechtlich eingeschränkt, nämlich einerseits auf das Fehlen der Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten Anlage mit der Bewilligung, und andererseits ausschließlich auf die dem Fischereiberechtigten gem § 15 WRG zustehenden Maßnahmen. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder gegen den Bewilligungsbescheid richten, sind ebenso unzulässig wie (nachträgliche) Entschädigungsforderungen.
 
 

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